hat, weil der Vorerwerber zwischenzeitlich Hypothekenschulden ge lgt ha e und der Erwerber wegen dieser Tilgung einen Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV hat. Bestände kra Gesetzes die von dem Beteiligten aus § 8 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV herausgelesene Wechselwirkung in Fällen der soeben beschriebenen Art, so wäre § 88 VwGO kein rechtliches Hindernis für das Verwaltungsgericht gewesen. Ob dann das im Vorprozeß ergangene Urteil des Senats, das die schon im ersten Urteil vom Verwaltungsgericht vertretene Au assung gebilligt hat, einer von dem Beteiligten erstrebten Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO entgegengestanden hä e, kann o enbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 60.63 - auf S. 7 Mi e einerseits und auf S. 10 unten andererseits). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb zutre end, weil die Au assung des Beteiligten in § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV keine Stütze ndet. Der Wortlaut dieser Vorschri ist - soweit er hier in Betracht kommt - eindeu g und spricht gegen die Au assung des Beteiligten. Nach dieser Vorschri gilt der Erblasser der Klägerin in seiner Eigenscha als Erwerber (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 der Verordnung) "als unmi elbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm ... an ... einen Vorerwerber tatsächlich entrichteten, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises, soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 14 LAG) geltend gemacht werden". Nach dieser Regelung wird der Anspruch des Erwerbers auf Schadensfeststellung in Höhe des von ihm in bar entrichteten Kaufpreises lediglich durch einen Tatbestand beschränkt, nämlich dadurch, daß ein Teil des in bar entrichteten Kaufpreises in die "freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist". Eine Wechselwirkung ist mithin nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV lediglich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1, nicht aber zu Nr. 2 dieser Vorschri hergestellt worden. Dies hat auch - jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art - seinen guten Grund. Wer einen nach dem Feststellungsgesetz zu berechnenden ungekürzten Schadensfeststellungsanspruch aus dem Objekt geltend machen kann, der soll insoweit nicht auch noch eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Kaufpreises beanspruchen können. Bei gegenteiliger Regelung hä e der Erwerber eine höhere Schadensfeststellung zu beanspruchen gehabt, weil das Wirtscha sgut einem Verfolgten entzogen worden war, denn bei einem "normalen Erwerb" hä e er wegen Verlustes dieses Wirtscha sgutes lediglich eine Objektentschädigung beanspruchen können. Das hä e nicht dem Sinn und Zweck der in der 7. FeststellungsDV getro enen Regelungen entsprochen. Dieser geht dahin, daß der Erwerber in keinem Fall besser gestellt werden soll als er gestellt sein würde, wenn er von einem Nichtverfolgten erworben hä e. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in § 8 Abs. 3 der 7. ft ft tt ff ti tt ft ff ft ff tt tt ff fi tt tt ff ft ti tt ft tt ff ff ft FeststellungsDV getro enen Regelung, die ihrerseits eine besondere, allerdings erst im

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