Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV habe sich in der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Belastung des hier in Frage stehenden landwirtscha lichen Vermögens mit langfris gen Verbindlichkeiten im Vertreibungszeitpunkt um 20.000 RM höher gewesen sei als bisher angenommen. Daher sei der Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV auf 101.741 RM herabzusetzen. Ein Anspruch gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschri sei nicht gegeben. Der Teil des Kaufpreises, den der Vorerwerber in bar habe entrichten müssen, sei weder ganz noch teilweise in die freie Verfügungsgewalt der Beigeladenen gelangt. Der damalige Treuhänder Dr. von T. habe die an ihn gezahlten Beträge zur Abdeckung der Schulden der Beigeladenen verwendet. Eine solche Verwendung des Kaufpreises schließe die Annahme aus, daß der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die als Erbeserbin in den Prozeß eingetreten ist, und die des Beteiligten. Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten hinsichtlich des Hauptantrages das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere unrich ge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV. Der Beteiligte beantragt, unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verp ichtet worden ist, einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes einer geldwerten Forderung von mehr als 225.200 RM festzustellen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV für rich g und rügt unrich ge Anwendung des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschri . Die Beigeladene beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil durch Rechtsausführungen. II. Die Revision des Beteiligten ist unbegründet (1.); auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers einen Anspruch auf Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Höhe des von ihm in bar an den Vorerwerber entrichteten Kaufpreises hat, also in Höhe von 380.800 RM. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht - wie es in erster Linie angenommen hat - durch § 88 VwGO gehindert gewesen wäre, die vom Ausgleichsamt nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getro ene Schadensfeststellung insoweit zu ermäßigen, als der vom Erwerber an ti ti ti ti ft ti ft ft fl ti ff ti ti den Vorerwerber entrichtete Barpreis den von diesem geleisteten Barpreis deshalb übers egen

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