158 Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung entgegen dem Beschwerdevorbringen weder das Gewicht der vorliegenden hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einerseits und des durch die Beobachtung bewirkten Eingriffs in grundgesetzlich garantierte Rechte des Antragstellers (insbesondere Art. 21 Abs. 1 GG) andererseits noch etwa den zulässigen zeitlichen Rahmen der Beobachtung verkannt (zu den zeitlichen Grenzen der Beobachtung vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 sowie allgemein Art. 6 Abs. 3 BayVSG n.F.). 159 Im Ergebnis wiegt hier auch nach Auffassung des Senats der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls schwerer als der Eingriff in die Rechte des Antragstellers. 160 2. Der Antragsteller hat im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aller Voraussicht nach auch keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung (des Antragstellers). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es für einen derartigen Unterlassungsanspruch an der erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung fehlt (BA S. 76 ff.). 161 Der im Beschwerdeverfahren auch insofern erhobene Einwand, es fehle vorliegend schon an den für eine Beobachtung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit erst recht an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten nach Art. 26 BayVSG a.F., greift aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht durch. Auch wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen "hinreichend gewichtig" sein müssen, um gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F. bzw. jetzt Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG n.F. – auch außerhalb der Berichterstattung durch den Verfassungsschutzbericht (s. Abs. 2) – die Öffentlichkeit über die Erklärung zum Beobachtungsobjekt und den Umstand der Beobachtung zu informieren, und die Anforderungen an die Berichterstattung damit höher sind als diejenigen an die nachrichtendienstliche Beobachtung Möstl/Schwabenbauer, Stand selbst 15.4.2023, (vgl. dazu BayVSG Art. Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht 26 ff. m.w.N.), liegen nach den Rn. 20 Bayern, Feststellungen der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 zur Überzeugung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor, die auch diese erhöhten Anforderungen erfüllen. Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Einlassung, es handle sich hier nur "um einige wenige Äußerungen von einigen wenigen Personen", von denen der Antragsteller auch nicht Kenntnis gehabt haben müsse, ist nicht nur eine Verharmlosung der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern sachlich unzutreffend. Im Übrigen besagt der Umstand, dass tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Belege dafür einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, allein nichts über ihre Aussagekraft (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris Rn. 9). 162 Der weiter erhobene Einwand der fehlenden Anhörung greift aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BA S. 80 f.) nicht durch. 163 3. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich seines auf die Berichterstattung des Antragsgegners in Form der Presseerklärung vom 8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens dagegen insoweit begründet, als in der Überschrift und dem Einleitungssatz dieser Presseerklärung die Formulierung "Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen" verwendet wird. 164 Denn insoweit wird die auch im Veröffentlichungszeitpunkt der Presseerklärung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende öffentliche Berichterstattung über die Beobachtung der AfD (s.o. unter 2.) schon den in der Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 selbst beschriebenen Grenzen (vgl. Nr. 2.2.4.3, S. 19 und insbes. 20), wonach aus der öffentlichen Berichterstattung deutlich werden müsse, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse für eine extremistische Bestrebung (der AfD-Gesamtpartei) vorliegen, und dadurch "eine überschießende Fehletikettierung der AfD als geschlossen/erwiesen extremistisch vermieden werden" soll, nicht gerecht. Diese Einschränkung ergibt sich im Übrigen zwingend aus der nach der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 auch für Bayern geltenden "zentralen Aufklärungsfrage ..., ob sich der Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen dergestalt erhärtet und bestätigt, dass in der gesamten Partei eine die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnende Grundtendenz festgestellt werden kann." (Nr. 2.2.3, S. 18). Auch der für die Art und Weise der Berichterstattung nach Art. 27 BayVSG n.F. geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt grundsätzlich, unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Berichterstattung entsprechend kenntlich zu machen (vgl. dazu Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, a.a.O., Art. 26 BayVSG Rn. 30 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 82 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 97). 165 Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Senats die vom Antragsteller (unter anderem) beanstandete Formulierung in der Überschrift und dem Einleitungssatz der Presseerklärung vom 8. September 2022 nicht. Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Rüge des Antragstellers, nach dem dafür maßgeblichen Empfängerhorizont sei diese Formulierung so zu verstehen, dass der Antragsteller der "extremistischen Szene" zugehörig sei, ist berechtigt.

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