149 Abgesehen davon, dass diese "Distanzierungen" erst erfolgten, nachdem das Verwaltungsgericht die ursprünglichen Erklärungen als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen hatte und damit eine verfahrenstaktische Motivation naheliegt (zur Glaubhaftigkeit einer Distanzierung, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 656) laufen der Wortlaut und das, was die Äußernden angeblich gemeint haben, jeweils in einer Weise auseinander, dass die "Distanzierungen" völlig unglaubhaft erscheinen. Zudem sind die beiden Erklärungen nach Form und Inhalt teilidentisch, wodurch der Eindruck entsteht, sie seien den Erklärenden bereits ausformuliert vorgelegt worden. 150 Schließlich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es darauf angekommen wäre, dass sich der Antragsteller selbst von diesen Äußerungen distanziert (zur Bedeutung der Distanzierung durch die Partei selbst: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 563). Dem hält der Antragsteller in seiner Replik (S. 20 des Schriftsatzes vom 16.8.2023) zu Unrecht entgegen, er habe sich diese Distanzierungen "evident" zu eigen gemacht, indem er diese förmlich in das Verfahren eingebracht habe. Eine glaubhafte Distanzierung von öffentlichen Äußerungen hätte zeitnah (dazu BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 673, 724) und öffentlich erfolgen müssen und nicht nach langer Zeit in einem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gegen eine nachhaltige Distanzierung von den Äußerungen spricht zudem, dass Er. Br. noch immer Mitglied des Landesvorstandes des Antragstellers ist und H Me auf Listenplatz 2 der Bezirksliste Oberfranken für die Landtagswahl in Bayern nominiert wurde. 151 Der Frage, ob die Äußerung des mittlerweile verstorbenen Ma. He. nach dessen Tod und/oder aufgrund Zeitablaufs noch berücksichtigt werden kann, kommt angesichts der Vielzahl eindeutiger Belege für ein die Menschenwürde von Muslimen verletzendes Politikkonzept der AfD keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 152 e) Schon die dargelegten Feststellungen zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD "Der Flügel" auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei sowie die Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der AfD-Gesamtpartei rechtfertigen jeweils für sich bereits die Annahme hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei. Umso mehr gilt dies bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sämtlicher unter a) bis d) als Tatsachenbasis aufgeführter hinreichend gewichtiger Anknüpfungspunkte. 153 1.4. Die streitgegenständliche Beobachtung entspricht nach zutreffender Bewertung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung (1.4.1.) und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG n.F.; 1.4.2.). 154 1.4.1. Dahinstehen kann, ob bei Vorliegen beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F. die (förmliche) Entscheidung zur Beobachtung nach dieser allgemeinen Befugnisnorm (s. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.) im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde steht (in diesem Sinne differenzierend zwischen Aufgabenerfüllung nach Art. 3 BayVSG und Gebrauchmachen von der Befugnis zur Beobachtung: Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 40) oder ob wegen der im Grundgesetz verbindlich angelegten Funktion des Verfassungsschutzes als Instrument der "wehrhaften Demokratie" (s. oben B) 1.3.1) bei Vorliegen von dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Bestrebungen die verfassungsrechtliche Pflicht zur Beobachtung (Legalitätsprinzip) besteht (so Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819/822 und 825: "...steht nicht im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde"; vgl. dazu auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 946). 155 Denn die in der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 getroffene Beobachtungsentscheidung entspricht jedenfalls den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung. 156 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände des Antragstellers, der Antragsgegner habe allein wegen der Einstufung des Bundesverbands durch das BfV und der (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln eine Beobachtung in Bayern begonnen, qualitativ oder quantitativ hinreichende Anhaltspunkte in Bayern gebe es nicht, greifen aus den oben dargelegten Gründen nicht durch. Der Antragsteller verkennt nicht nur die oben (unter A) 1.2.) dargelegte Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c) und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und das Beobachtungsobjekt AfD-Gesamtpartei, sondern vor allem auch die aufgeführten hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei. 157 1.4.2. Die Beobachtung der AfD-Gesamtpartei durch das BayLfV in dem Umfang, wie er der Beschreibung des Beobachtungsobjekts, der angenommenen Beschränkungen bei Abgeordneten und Mandatsträgern der AfD sowie dem konkret beschriebenen Aufklärungsinteresse in Teil 2 "Bewertung" der Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 (S. 14 ff.) zu entnehmen ist, wahrt die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG n.F.). Da im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – auch die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel bei der Erhebung von Informationen zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen, durfte das BayLfV grundsätzlich auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Beachtung der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 (1 BvR 1619/17) zu entnehmenden Maßgaben, die der Gesetzgeber inzwischen mit der Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) umgesetzt hat, als rechtlich mögliche und geeignete Maßnahme zur Informationsbeschaffung ansehen (vgl. Nr. 2.2.4.1 der Beobachtungserklärung, S. 18).

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