105
Zu Recht verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische
Anforderungen nicht nur an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr
vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Auch bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen
durch die Verfassungsschutzbehörde muss daher grundsätzlich die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist.
(vgl. zu § 14 OBG NRW i.V.m. § 130 StGB: BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29). Zutreffend ist auch der Hinweis, dass
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgemäß bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich
irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung
eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und dass bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen,
weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante zugrundezulegen ist, die
noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 30 unter Verweis auf stRspr des
BVerfG). Die daran anknüpfende pauschale Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner – und ihm folgend das Verwaltungsgericht –
habe bei der Sammlung und Auswertung von (einschlägigen) Informationen Äußerungen "ohne ersichtlichen und plausiblen Maßstab"
als verfassungsfeindlich ausgelegt, "ohne andere Deutungsvarianten in Betracht zu ziehen und/oder auszuschließen", blendet zum
einen schon aus, dass es vorliegend nicht etwa um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden
Äußerungen, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung
im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu
beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR
1619/17 – juris Rn. 154 m.w.N.). Zum anderen wird das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung
von Meinungsäußerungen gerügt, ohne im Einzelnen auch nur ansatzweise darzulegen, welche nicht als fernliegend ausschließbare
Deutungsalternativen bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beseitigen.
106
1.3.2.3. Wie das Verwaltungsgericht kommt auch der Senat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der im Verfahren vorgelegten
Belege zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche
demokratische
Grundordnung
gerichtete
Bestrebungen
der
AfD-Gesamtpartei
vorliegen.
Die
der
maßgeblichen
Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 als Tatsachenbasis zugrunde gelegten konkreten Umstände und
Anknüpfungspunkte
rechtfertigen
auch
nach
Auffassung
des
Senats
die
Annahme
bzw.
Schlussfolgerung,
dass
verfassungsschutzrechtlich relevante verfassungsfeindliche Bestrebungen "hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei" (s. Nr. 2.2.1, S. 15 f.
der Beobachtungserklärung) vorliegen.
107
Eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 189) ergeben sich zur Überzeugung des
Senats
bei
einer
wertenden
Gesamtbetrachtung
aus
den
Feststellungen
in
der
Beobachtungserklärung
(und
deren
verfassungsschutzrechtlicher Bewertung) zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD "Der Flügel" (nachfolgend a) und
der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA; nachfolgend b) auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der
Gesamtpartei, den Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der Gesamtpartei (nachfolgend c) und den Feststellungen zu
Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband, die darauf hindeuten, die Partei missachte die Menschenwürde
von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise (nachfolgend d).
108
a) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei i.S.d. Art. 4
Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ergeben sich nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des BayLfV
daraus, dass Personen, die der formal aufgelösten Sammlungsbewegung bzw. Strömung "Der Flügel" angehörten, weiterhin Einfluss
auf die inhaltliche Ausrichtung der Gesamtpartei nehmen.
109
Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 3 ff. der Beobachtungserklärung) geht unter Angabe zahlreicher
Quellen und unter konkreter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K
326/21 – juris Rn. 544 ff.) davon aus, dass die Personen, die dem – in Folge eines Beschlusses des AfD-Bundesvorstandes vom 20.
März 2020 formal aufgelösten – Flügel angehörten, im Wesentlichen nach wie vor der Partei angehören und erheblichen Einfluss
innerhalb der Partei ausüben. Neben dem als Führungsfigur des Flügels geltenden derzeitigen Sprecher des Landesverbandes
Thüringen und Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag Bj. Hö. nennt die Beobachtungserklärung dabei insbesondere die drei auf
dem bayerischen Landesparteitag am 16. und 17. Oktober 2021 in Greding in den Landesvorstand gewählten Er. Br., Ge. Ho. und Be.
No. sowie Paul Traxl als Ansprechpartner für organisatorische Angelegenheiten des Flügels in Bayern. Ebenfalls unter Angabe
verschiedener Quellen zeigt die Beobachtungserklärung insbesondere anhand von Äußerungen von Bj. Hö., aber auch von Mitgliedern
des Antragstellers in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Anhänger des Flügels nach dessen formaler Auflösung in der Partei
verblieben sind und ihre inhaltlichen Auffassungen weiter vertreten und propagieren. Sie verweist insbesondere darauf, dass ein am 3.
Oktober 2020 abgehaltenes Familienfest des Landesverbandes Thüringen in den Kontext der früheren Kyffhäusertreffen des Flügels
gestellt worden sei (S. 4 der Beobachtungserklärung). Insofern bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des
Antragsgegners, Mitglieder des formal aufgelösten Flügels übten sowohl in der Gesamtpartei als auch innerhalb des Antragstellers
einen programmatischen Einfluss aus.