98
Die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei bedeutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein
Landesverband
gegenüber
der
Bundespartei
oder
gegenüber
den
übrigen
Landesverbänden
im
Rahmen
einer
verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als "Dritter" anzusehen ist, sondern im Gegenteil, dass er insoweit integrierter Teil des
Ganzen ist. Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen
Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei
entgegenhalten lassen"; B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 − juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 47:
"erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer
Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände"; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00
− juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 −
juris Rn. 21: "... weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die
anderen Landesverbände"; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden
Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München,
U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 − juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in Ipsen,
Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei
zugerechnet"; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus
anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen ... Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-,
Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis").
99
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einer Partei grundsätzlich Verhaltensweisen ihrer Organe,
besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, zuzurechnen. Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der
Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748,
751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.).
100
Nichts anderes ergibt sich, wenn man betrachtet, wie im Verhältnis von AfD-Bundespartei und den AfD-Landesverbänden die
Kompetenzen verteilt und die Prozesse festgelegt sind. Maßgeblich sind insofern die Einflussnahmemöglichkeiten der Bundespartei auf
die einzelnen Landesverbände (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 18), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend
abgestellt hat (vgl. BA S. 61).
101
Fehl geht insofern der Verweis des Antragstellers auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der
Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Der
Antragsteller blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene
Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der
Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung steht § 9 Abs. 4 der AfD-Bundessatzung gegenüber, wonach die
Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband
kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der AfD-Bundessatzung gesetzten Grenzen
bestehen. Zudem erlaubt § 8 der AfD-Bundessatzung umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und
Landesverbandsvorstände.
102
Auch insoweit erweist sich der Antragsteller – ebenso wie die übrigen Landesverbände − als unselbständiger Teil des Ganzen, der
Gesamtpartei. Er ist, wie der Antragsgegner in der zugrundeliegenden Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 festgestellt hat,
"uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert" (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung v. 21.6.2022, S. 1).
103
Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Partei- und Rechtsfähigkeit nach § 3 ParteiG nicht weiter. Diese
Einordnung ist im Rahmen der hier maßgeblichen verfassungsschutzrechtlichen Fragen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. und Art.
4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG
beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 BayVSG n.F. und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist
insofern das Tatbestandsmerkmal "in einem Personenzusammenschluss" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG.
Beobachtungsobjekt des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall die AfD-Bundespartei. Diese ist der zu betrachtende
Personenzusammenschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG. Der Antragsteller sowie die übrigen Landesverbände sind
Teile der AfD-Bundespartei.
104
Die – an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebundene – Verfassungsschutzbehörde darf auch mit Blick auf das
Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf
verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beseitigen (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ausreichend ist dabei,
dass die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich
genommen nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 C 19.2517 – juris Rn. 23 m. Rsprnachweisen). Bei Äußerungen einfacher
Mitglieder ist eine Zurechnung möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat.
Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten,
liegt eine Zurechnung nahe (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v.
17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815,
836 ff.).