Auslandseiern handelte, bat am 21. Juni 1938 – also nach Gründung der Reichsstelle für
Eier und erst nachdem er im Januar 1938 noch gehofft hatte, seinen Geschäftsbetrieb
wieder aufnehmen zu können – um Löschung des Eier-Großhandels „... aus dem Handelsregister. Neben dem oben dargestellten Anscheinsbeweis spricht für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust zudem, dass Herr N... seinen Geschäftsbetrieb nach
Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz endgültig einstellte.
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Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Geschäftsbetrieb frühestens am 1. Oktober 1935 eingestellt wurde. Denn der Antrag der Erben wegen eines
Berufsschadens des Herrn N... betrifft den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1935. Dieser Einschätzung hat sich das Entschädigungsamt im damaligen Verfahren der Ehefrau angeschlossen. Wäre der Geschäftsbetrieb schon früher eingestellt worden, wäre auch dieser
Antrag ab einem früheren Zeitpunkt gestellt worden.
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Den Anscheinsbeweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts hat die Beklagte nicht erschüttert. Tatsachen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr
fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr N... der Löschung seines Handelsbetriebs
aus dem Handelsregister aus anderen Gründen als dem Ausschluss jüdischer Betriebe
vom Eier-Großhandel – insb. Gründen gesundheitlicher Art – zugestimmt haben könnte.
Bei den diesbezüglichen Mutmaßungen des Beklagten handelt es sich um reine Spekulationen. Der Umstand, dass Herr N... in seinem Schreiben vom 5. Januar 1938 mitgeteilt
hat, er hoffe, den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können, spricht vielmehr dafür,
dass die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs durch ihn nicht freiwillig erfolgte.
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2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. 5.726,47 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG. Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist §§ 1
Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – EntschG. Ist – wie im
vorliegenden Fall – als Bemessungsgrundlage für eine Entschädigungsberechnung für
ein Unternehmen weder ein verwertbarer Einheitswert des Unternehmens bekannt noch
ein Ersatzeinheitswert vorhanden und liegen auch aussagekräftige Unterlagen für eine
Reinvermögensermittlung nicht vor, so ist nach § 4 Abs. 3 EntschG die Höhe der Entschädigung zu schätzen. Im Rahmen der Schätzung kann die Behörde bei solchen Gewerbezweigen, bei denen es im Lastenausgleichsverfahren pauschalierte Einheitswerte aufgrund von Richtzahlen gibt (vgl. § 4 der 6. FeststellungsDV) auf diese Richtwerte zurückgreifen.
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Die – hier unterbliebene – Schätzung nach § 4 Abs.3 EntschG ist grundsätzlich Aufgabe
der Behörde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. November 2012 - VG 29 K 61.11 -). Nach der
Rechtsprechung der Kammer kann das Gericht aber ausnahmsweise selbst die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Entschädigung eines Unternehmens vornehmen, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine „Zurückverweisung“ an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre. In diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die „Spruchreife“ herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten (Urteile der Kammer vom 25. Juni 2015 – VG 29 K 26.13 –, 14. Februar 2008 – VG 29 A 5.05 –, ZOV 2008, 119, und vom
18. November 2010 – VG 29 K 59.10 –). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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