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Nachdem das Unternehmen des Herrn N... sich auf den Import von Eiern spezialisierte,
erscheint es sachgerecht, mangels einer Richtzahltabelle „Großhandel: Eier“ auf die Tabelle Nr. 138 „Einzelhandel: Butter, Eier, Käse“ abzustellen. Aus einem Vergleich zwischen Frau B...und dem Land Berlin vom 4. Oktober 1963 wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen der Ehefrau des Herrn N... ergibt sich, dass diese die Eier-Großhandlung ihres Ehemannes geleitet hat. Darüber hinaus erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass auch der alleinige Betriebsinhaber in seinem Unternehmen mitgearbeitet
hat. Allerdings hat Herr N... neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger, die der Art nach
mit seiner Eier-Großhandlung zusammenhängt, auch als staatlicher Lotterie-Einnehmer
gearbeitet. In den Adressbüchern der Jahre 1933 bis 1935 sind beide Tätigkeiten unter
einer einheitlichen Adresse aufgeführt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass Herr
N... mit der Hälfte seiner Arbeitskraft der Eier-Großhandlung zur Verfügung stand und im
Übrigen als Lotterie-Einnehmer tätig war.Ausgehend von einer Beschäftigtenanzahl von
1,5 ergibt sich nach der Tabelle ein Ersatzeinheitswert in Höhe von 2.800.- RM. Nach einer Vervierfachung des Betrages und Umrechnung in Euro errechnet sich so ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 5.726,47 €, der nach § 2 Satz 9 NS-VEntschG zu verzinsen ist.
Einwendungen gegen diese Berechnungsweise haben die Parteien, insbesondere auch
die Beklagte nicht erhoben. Dem Antrag der Klägerin war daher in diesem Umfang stattzugeben.
45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO.
46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Gründe,
gemäß § 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf
50
7.158,09 Euro
51
festgesetzt.
52
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG).
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