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Unabhängig davon wäre die von der Klägerin aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Frage geht
von einer Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG
durch die Behörde aus. Eine solche Verletzung hat das Verwaltungsgericht
aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Frage, ob der Behörde Versäumnisse bei der Unterrichtung der Klägerin unterlaufen sind, offen gelassen, weil es
nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam.
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2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
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a) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Es hat ihren Vortrag zur Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 15). Auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung, dass mögliche behördliche Versäumnisse bei der Unterrichtung der Klägerin vom Vorliegen eines Restitutionsantrages zwar eine
Schadensersatzpflicht begründen mögen, die Restitution aber nicht hindern,
bedurfte es keiner eingehenderen Ausführungen zu dieser Erwägung. Dass das
Verwaltungsgericht der hiervon abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin
nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
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b) Ebenso wenig legt die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des fairen
Verfahrens dar. Ihr Vorbringen, die Verletzung der Informationspflicht des § 31
Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde führe zu einem Verstoß gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens, weil ihr damit Beweismöglichkeiten genommen worden seien, bezeichnet keinen Mangel des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die geltend gemachte Verschlechterung der Beweislage ist keine Folge einer Verletzung prozessualer
Vorschriften durch die Vorinstanz, sondern Folge der materiell-rechtlichen Unbeachtlichkeit behördlicher Verstöße gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG für den
Restitutionsanspruch aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 VermG. Diese
kann nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein.