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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. April
1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung des verfolgungsbedingten Verlustes einer 10 %igen Beteiligung
als Gesellschafter an einem in der Form der Offenen Handelsgesellschaft betriebenen
Optikergeschäft in seiner Heimatstadt S.. Er wurde 1942 zum ungarischen Arbeitsdienst
eingezogen, kam 1945 nach S. zurück und ist im Jahre 1949 nach Israel ausgewandert. Zu seinem
Antrag auf Schadensfeststellung gab er an, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger deutscher
Volkszugehörigkeit gewesen, das Geschäft habe 1942 einem von der ungarischen Regierung
eingesetzten Verwalter übergeben werden müssen.
Mit Bescheid vom 10. Januar 1969 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Schadensfeststellung wegen der Vermögensschäden außer Hausratschäden, die durch
bestandskräftig gewordenen Teilbescheid vom 28. Mai 1968 festgestellt worden waren, mit der
Begründung ab, S. sei erst am 19. März 1944 und nicht schon im Jahre 1942 in den unmittelbaren
Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne
offenbleiben, ob der Kläger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geschäft bereits im Jahre
1941 oder erst im Juni 1942 verloren habe; der Verlust sei vor Beginn der Verfolgungszeit in
Ungarn eingetreten. In Ungarn habe die Verfolgungszeit nicht vor Mitte 1942 begonnen. Bis zu
diesem Zeitpunkt seien keine Versuche des Deutschen Reiches bekannt, auf die ungarische Politik
direkten Einfluß auszuüben. Es sei auch nicht erkennbar, daß die ungarische Regierung auf dem
Gebiete der Judenpolitik in der Zeit nach der Wannseekonferenz (20. Januar 1942) vor Mitte 1942
als gefügiges Werkzeug der deutschen Staatsführung gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er
rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) und macht geltend, Ungarn
sei spätestens nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges im September 1939 nur noch eine
Schachfigur in Hitlers Spiel gewesen. Als Göring am 8. Juli 1941 den Auftrag zur Gesamtlösung der
Judenfrage in den deutschen Einflußgebieten in Europa erteilt habe, habe Ungarn zu diesen
Einflußgebieten gehört; die Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 habe nur das früher schon
Beschlossene ausgeführt. Das Massaker von Novi Sad im Januar 1942 sei eine Folge des
unmittelbaren deutschen Einflusses gewesen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abzuändern, daß die Behördenentscheidungen aufgehoben
werden, der Klage stattgegeben wird und dem Ausgleichsamt eine neue Entscheidung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auferlegt wird;
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Verwaltungsgericht eine erneute
Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats aufzuerlegen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
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9/11/2022