?bertragenen Aufgabe kein eigenes Recht zum Handeln zur Seite stand; da? er die Grenzen der ihm ?bertragenen Befugnis ?ber schritten hat, ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des ? 826 BGB sind nicht gegeben. Gem?? ? 826 ist schadensersatz pflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten versto?enden Weise einem anderen vors?tzlich Schaden zuf?gt. F?r die Frage der Fest stellung des Versto?es gegen die guten Sitten werden die zur Zeit der Urteilsfindung herrschenden sittlichen Anschauungen ma?geb lich sein m?ssen. Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, da? die VO treffend festgestellt. Ebenso entspricht es der feststehenden Rechts auslegung, da? das Gericht das Haftungsprivileg erstreckt hat auf s?mtliche sonstigen deliktischen Anspruchsbegr?ndungen, die der v. 3. 12. 38 gegen allgemein anerkannte Rechtsgrunds?tze ver st??t. Daf?r, da? der Antragsgegner sich im Zeitpunkt der ?ber nahme seiner T?tigkeit der Rechtswidrigkeit der staatlichen Ma? nahme bewu?t war, liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunk te vor. Auch auf ?823 II BGB in Verbindung mit dem KontrG 10 l??t sich der Anspruch nicht st?tzen. Das KontrG 10 ist nicht als Schutzgesetz im Sinne des ? 823 II anzusehen. Voraussetzung f?r die Annahme eines Schutzgesetzes ist, da? das Gesetz nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient und damit auch dem ein zelnen n?tzt, sondern nach seinem Inhalt und Zweck mu? es min destens au?er dem Schutz der Allgemeinheit gerade|auf den Schutz des einzelnen abzielen. Das KontrG 10 bezweckt nun nicht den Schutz des einzelnen gegen Kriegsverbrechen oder auch gegen Ver folgung aus rassischen Gr?nden, es bezweckt nicht eine Strafan drohung f?r die Zukunft und wirkt nicht dadurch zum Schutze des einzelnen, sondern es will nur r?ckwirkend die Strafverfolgung bereits begangener Kriegsverbrechen und Missetaten erm?glichen. Das KontrG 10 wirkt mithin nicht als Schutzgesetz, sondern dient lediglich der S?hne. Dies reicht jedoch f?r die Anwendbar keit des ? 823 Abs. II BGB nicht aus. ?berdies war eine Befol gung des KontrG 10 zur Tatzeit nicht m?glich, da dieses Gesetz damals noch nicht bestand. F?r die Annahme eines Schutzgesetzes ist aber entscheidend, da? die M?glichkeit der Befolgung dieses Gesetzes eine gr??ere Sicherheit gegen den Eintritt des Schadens h?tte bieten m?ssen. Beschlu? v. io. 7. 47 ? 2 w 248/47 ? Anmerkung: I. Das Problem der Entscheidung ist nicht nur das nun schon ?fter behandelte des legalen Unrechts. Komplizierend tritt hier vielmehr hinzu, da? die Bestimmungen des Beamten s i This content downloaded from 134.176.2.65 on Mon, 12 Feb 2024 15:30:59 +00:00 All use subject to https://about.jstor.org/terms

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