- Quelle: beck-online DIE DATENBANK unter den besonderen Voraussetzungen des §100 AnVG an ihn ausgezahlt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei ihm gegeben. Daß er nach der angeführten Bestimmung des §100 Abs. 5 AnVG einem früheren deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, bedarf keiner Erörterung. Zwar wohnt er in Israel, also im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik noch keine amtliche Vertretung hat. Durch Rechtsverordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I 683) aber ist der Aufenthalt in Israel auf Grund der Bestimmung des §100 Abs. 6 AnVG einem Aufenthalt im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik eine amtliche Vertretung hat, gleichgestellt. Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen nach §96 AnVG eine an sich ruhende Rente an einen deutschen Staatsangehörigen ausgezahlt wird: Die von ihm zurückgelegten Beitragszeiten sind gemäß §102 AnVG n.F. im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt, weil sie auf einer Beitragsleistung für die Beschäftigung in diesem Gebiet beruhen. Nach allem bleibt es jedoch ungewiß, ob der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres tatsächlich Ruhegeldleistungen aus seiner Angestelltenversicherung erhalten wird. Daß er bis dahin in das Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und damit die Voraussetzungen für das Ruhen seines Anspruchs beseitigt, ist, nachdem er bereits seit Jahrzehnten in Palästina seinen Wohnsitz hat und sich in das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes Israel eingegliedert hat, wenig wahrscheinlich. Eine Rückkehr lediglich zu dem Zweck, damit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Rente zu schaffen, ist ihm keinesfalls zuzumuten. Verbleibt er aber in Israel, so hängt es vom Ermessen des Versicherungsträgers ab, ob er in den Genuß der Kann-Leistungen im Sinne des §100 AnVG kommen wird. Die bloße Aussicht auf die Gewährung derartiger KannLeistungen, die nach der Vorschrift des §100 Abs. 4 AnVG nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit gelten, kann der Gewährung des im §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Versorgungszuschlags auf die Kapitalentschädigung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß solche Leistungen verbindlich zugesprochen sind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1960 - IV ZR 182/59 -, RzW 1960, 396, ausgesprochen. Der Klageanspruch ist demnach begründet. Die Auszahlung des Versorgungszuschlags würde sich allerdings nachträglich als unberechtigt erweisen, wenn der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung tatsächlich Leistungen erhalten würde. Für diesen Fall hätte sich deshalb die Entschädigungsbehörde, wenn sie bereits in ihrem Bescheid dem Kläger den Zuschlag zugesprochen hätte, vorbehalten können, ihre Leistung insoweit zurückzufordern (§§195 Abs. 2 Nr. 2 und 202 BEG). Dieses Recht war dem beklagten Land deshalb auch im Urteilsspruch vorzubehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 19.10.1960 – IV ZR 121/60, BeckRS 1960, 31375807 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375807 5 von 5 3/23/2022

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