- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
unter den besonderen Voraussetzungen des §100 AnVG an ihn ausgezahlt werden kann. Diese
Voraussetzungen sind bei ihm gegeben. Daß er nach der angeführten Bestimmung des §100 Abs. 5
AnVG einem früheren deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, bedarf keiner Erörterung.
Zwar wohnt er in Israel, also im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik noch keine
amtliche Vertretung hat. Durch Rechtsverordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I 683) aber ist der
Aufenthalt in Israel auf Grund der Bestimmung des §100 Abs. 6 AnVG einem Aufenthalt im Gebiet
eines Staates, in dem die Bundesrepublik eine amtliche Vertretung hat, gleichgestellt. Der Kläger
erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen nach §96 AnVG eine an sich ruhende
Rente an einen deutschen Staatsangehörigen ausgezahlt wird: Die von ihm zurückgelegten
Beitragszeiten sind gemäß §102 AnVG n.F. im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt, weil sie
auf einer Beitragsleistung für die Beschäftigung in diesem Gebiet beruhen.
Nach allem bleibt es jedoch ungewiß, ob der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres tatsächlich
Ruhegeldleistungen aus seiner Angestelltenversicherung erhalten wird. Daß er bis dahin in das
Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und damit die Voraussetzungen für das Ruhen seines
Anspruchs beseitigt, ist, nachdem er bereits seit Jahrzehnten in Palästina seinen Wohnsitz hat und
sich in das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes Israel eingegliedert hat, wenig
wahrscheinlich. Eine Rückkehr lediglich zu dem Zweck, damit die Voraussetzungen für eine
Auszahlung der Rente zu schaffen, ist ihm keinesfalls zuzumuten. Verbleibt er aber in Israel, so
hängt es vom Ermessen des Versicherungsträgers ab, ob er in den Genuß der Kann-Leistungen im
Sinne des §100 AnVG kommen wird. Die bloße Aussicht auf die Gewährung derartiger KannLeistungen, die nach der Vorschrift des §100 Abs. 4 AnVG nicht als Leistungen der sozialen
Sicherheit gelten, kann der Gewährung des im §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen
Versorgungszuschlags auf die Kapitalentschädigung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß solche
Leistungen verbindlich zugesprochen sind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.
Februar 1960 - IV ZR 182/59 -, RzW 1960, 396, ausgesprochen.
Der Klageanspruch ist demnach begründet. Die Auszahlung des Versorgungszuschlags würde sich
allerdings nachträglich als unberechtigt erweisen, wenn der Kläger bei Vollendung des 65.
Lebensjahres auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung
tatsächlich Leistungen erhalten würde. Für diesen Fall hätte sich deshalb die
Entschädigungsbehörde, wenn sie bereits in ihrem Bescheid dem Kläger den Zuschlag
zugesprochen hätte, vorbehalten können, ihre Leistung insoweit zurückzufordern (§§195 Abs. 2 Nr.
2 und 202 BEG). Dieses Recht war dem beklagten Land deshalb auch im Urteilsspruch
vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 19.10.1960 – IV ZR 121/60, BeckRS 1960, 31375807
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375807
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3/23/2022