ten zugunsten der ursprünglichen Eigentümer bzw. deren Erben erfüllt werden könnte,
rechtfertigt noch nicht, praeter legem ein im Gesetz in keiner Weise zum Ausdruck kommendes Treuhandverhältnis i.S.d. BGB anzunehmen.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung vom
24.04.2013, 8 B 81/12 die Beklagte als „Treuhänderin“ bezeichnet, ist damit ersichtlich
lediglich gemeint, dass die Beklagte das vereinnahmte Vermögen nicht zu beliebigen
Zwecken verwenden darf, sondern satzungsgemäß den Überlebenden des Holocaust
zur Verfügung zu stellen hat. Wenn es dort heißt, die Beklagte werde „ausschließlich als
Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits
die seinerzeit von der X1 verlangten Ausschlussfristen nach § 30 Abs. 1 VermG versäumt
haben", so ergibt sich aus der Gleichstellung von Personen wie der Klägerin, die die Anmeldefrist versäumt haben, mit solchen, denen überhaupt keine Wiedergutmachungsgründe zustehen, gerade nicht die Annahme einer individuellen Treuhänderstellung für
erstere. Das BVerwG geht auch in dieser Entscheidung davon aus, dass dem „wahren
Berechtigten“, der die Ausschlussfrist versäumt hat, nach dem Vermögensgesetz keine
Ansprüche mehr gegen die Beklagte zustehen. Dies sei „im Übrigen eine Rechtsfolge,
die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht“.
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Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen
vom 28.02.1955, BGHZ 16, 350, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kritisiert der
BGH hier - ohne dass es für die Entscheidung darauf angekommen wäre - die Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts für die amerikanische Besatzungszone, wonach bei Versäumung der Anmeldefrist für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen ein endgültiger Rechtsverlust des Berechtigten zu Gunsten der jüdischen Nachfolgeorganisation eintrete. Ein solches obiter dictum - das im Übrigen nicht näher rechtlich begründet wurde - ist
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jedoch nicht geeignet, zur Auslegung einer nachfolgenden gesetzlichen Regelung beizutragen, die in Kenntnis der früheren Regelung und deren Auslegung durch die Gerichte
erlassen wurde. So nimmt die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 Satz 2,
3 VermG ausdrücklich auf das alliierte Wiedergutmachungsrecht Bezug (BR-Drucks.
227/92, S. 99 unter 4.).
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e) Die Auffassung der Klägerin, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich zwar
nicht aus dem VermG, wohl aber aus dem BGB, ist unbehelflich. Ein Anspruch aus § 667
BGB setzt eine Rechtsbeziehung voraus, die die (analoge) Anwendung dieser Vorschrift
rechtfertigt. Diese Rechtsbeziehung könnte sich aber, wie oben dargelegt, nur aus dem
Vermögensgesetz ergeben.
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2)
Zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus den §§ 2018, 2019 BGB verneint. Abgesehen davon, dass die Beklagte das Grundstück nicht aufgrund eines vermeintlichen
Erbrechts, sondern kraft Gesetzes erhalten hat, hat sie dieses auch nicht „aus der Erbschaft“ erlangt. Denn anders als in der Fallkonstellation der Entscheidung des Großen Zivilsenats in BGHZ 16,350 war die vorliegende Eigentumsentziehung von 1938 zivilrechtlich wirksam. Im Vermögen der Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Todes befand
sich daher weder das entzogene Grundstück, noch ein Restitutionsanspruch. Letzterer ist
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