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Die Gesetzgebungsgeschichte spricht vielmehr dafür, dass mit der Formulierung „gilt
als Rechtsnachfolger“ ein tatsächlicher Eintritt in die Rechtsstellung eines Rechtsnachfolgers des betroffenen NS-Opfers gemeint sein sollte und nicht lediglich ein Recht, die
Entschädigungsansprüche treuhänderisch für den Betroffenen bzw. dessen Erben geltend zu machen. Die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 1 VermG enthielt lediglich dessen Satz 1; es fehlten also die besonderen Vorschriften für jüdische Opfer von NS-Enteignungsmaßnahmen. Allerdings ging der Gesetzgeber bereits damals davon aus, dass für
den Fall, dass Ansprüche von den natürlichen Erben nicht geltend gemacht würden, die
Nachfolgeorganisationen als Rechtsnachfolger anzusehen seien. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
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Bei der entsprechenden Anwendung des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 6 ist der Begriff
„Rechtsnachfolger" weit auszulegen. In diesen Fällen (Vermögensverluste zwischen 1933
und 1945) ist die Nachfolgeorganisation im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung als
Rechtsnachfolger anzusehen, soweit der Vermögenswert ehemals Eigentum inzwischen
aufgelöster Vereinigungen oder Gemeinden war oder soweit keine natürlichen Erben vorhanden sind (erbloses Vermögen) oder Ansprüche von diesen nicht geltend gemacht
werden (unbeanspruchtes Vermögen). Es entspricht nicht dem Zweck der in § 1 Abs. 6
getroffenen Regelung, in diesen Fällen den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen
jüngster Geschichte sich das wiedergutzumachende Unrecht ereignet hat. (BT-Drucks
11/7831, S. 4).
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Der aktuelle Satz 3 wurde erst durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz mit
Wirkung vom 22.7.1992 eingefügt und sollte lediglich „der Klarstellung der bisherigen
Rechtslage" dienen (BR-Drucks. 227/92, S. 110). Gleichzeitig wurde die Ausschlussfrist
des § 30a in das VermG aufgenommen.
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Diese Regelung des Vermögensgesetzes ist auch in sich schlüssig: Wenn der jüdische
Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger den Anspruch nicht vor Ablauf der Anmeldefrist des § 30a VermG anmeldet, erlischt der Anspruch und wird die Beklagte anspruchsberechtigt, wenn sie ihrerseits den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat (BVerwG,
Urteil vom 23.10.2003, 7 C 64/02; Beschlüsse vom 27.7.1999, 7 B 134/99, und vom
24.04.2013, 8 B 81/12). Der mit der Versäumung der Anmeldefrist einhergehende
Rechtsverlust des ursprünglich Berechtigten ist eine zulässige Inhalts-und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1998,
1 BvR 1730/98). Dafür, dass dieser Rechtsverlust der ursprünglich Berechtigten nach
dem Willen des Gesetzgebers nicht eintreten sollte, wenn statt ihrer die Beklagte den
Anspruch rechtzeitig angemeldet hatte, gibt es keine Anhaltspunkte.
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d) Auch die klägerseits zitierten Stimmen in der Literatur, die die Verteilungspraxis der
Beklagten kritisieren und rechtspolitisch dafür eintreten, dass der Beklagten lediglich eine Treuhänderstellung für die Rechtsnachfolger der tatsächlich Geschädigten zustehen
sollte, gehen überwiegend davon aus, dass de lege lata eine solche Treuhänderstellung
nicht besteht, sondern durch den Gesetzgeber erst geschaffen werden müsste (vgl. Wasmuth, ZOV 2003, 224, 229; Enderlein, ZOV 2008, 277 (3. Spalte), 280; ders. ZOV 2010,
170, 172). Die Annahme eines bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses (so Stegemann, ZOV 2012, 313) überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass primäres Ziel des
VermG eine Rückübertragung des entzogenen Vermögens an die ursprünglichen Eigentümer bzw. deren Erben ist und dass der Zweck der Ausschlussfrist des § 30a, Investitionssicherheit zu schaffen, auch bei Annahme einer bloßen Treuhandstellung der Beklag- Seite 5 von 7 -