Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Die Klägerin kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten eine (weitergehende) Erlösbeteiligung verlangen. 20 1) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 667 BGB. Zwischen den Parteien besteht weder ein Auftragsverhältnis, noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, das die analoge Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt. 21 a) Die Rechtsstellung der Parteien im Hinblick auf das gegenständliche Grundstück beruht ausschließlich auf dem VermG. Durch dieses Gesetz wurden den vom NS-Regime verfolgten Alteigentümern bzw. ihren Erben Restitutionsansprüche zuerkannt; dort sind die Modalitäten der Geltendmachung dieser Ansprüche geregelt und dort wird auch die Rolle der Beklagten definiert. Auch die vorliegend relevanten Rechtsbeziehungen zwischen den Alteigentümern bzw. deren Erben und der Beklagten lassen sich mangels anderer Rechtsquellen nur unter Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermitteln. Danach ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die von ihr anstelle der „wahren Berechtigten“ erhaltenen Rückerstattungen treuhänderisch für diese zu verwalten und zu verwahren und Erlöse nach § 667 BGB auszukehren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.6.2012, 3 U 132/11 - juris). 22 b) Die einschlägigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG lauten: 23 „Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen …, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. …… 24 Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die X1 als Rechtsnachfolger“. 25 Über irgendwelche zwischen der Beklagten und den ursprünglich Berechtigten bestehen- 26 c) Dafür, dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke handelt, mit der Folge, dass hier andere Vorschriften analog heranzuziehen sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle des Vermögensgesetzes entsprechende Regelungen zum Verhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und Inhabern der tatsächlichen Verfügungsmacht getroffen, so etwa für das Rechtsverhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und aktuell Verfügungsberechtigtem in § 3 Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2011, 1436 ), oder für die Fälle der zu DDR-Zeiten angeordneten staatlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4 hinsichtlich der Pflichten eines Verwalter in § 11a Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2000, 3059 ). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für das Verhältnis zwischen Nachfolgeorganisation und ursprünglich Berechtigtem lediglich „vergessen“ hätte. den Rechte und Pflichten etwa im Sinne eines Treuhandverhältnisses enthält das Vermögensgesetz keine Regelung; solche finden sich auch nicht in anderen Gesetzen. - Seite 4 von 7 -

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