Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Dies ist auch die Auffassung
des Bundesgerichtshofs, der sie in seinem Urteil vom 13. 5. 1957 BGHZ 24, 230 eingehend
begründet hat; seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Mit Recht und in
Übereinstimmung mit den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Grundsätzen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Grundsatz des
Vertrauensschutzes dem Widerruf (der Rücknahme) des Versorgungsbescheides vom 20. 3.
1952 mit einer nur in die Zukunft wirkenden Einstellung der Zahlung der Versorgungsbezüge
nicht entgegengestanden hat. Nach alledem erweist sich die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 27. 9. 1956, durch die die Klage abgewiesen worden ist, als
zutreffend. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.