dargelegten Sinn des § 53 DBG die Frage, welcher Art – ob deutsch oder nichtdeutsch – das von einem deutschen Gericht angewandte materielle Strafrecht ist, für die Anwendung der §§ 53 DBG, 48 BBG ohne Bedeutung und bei ihr nicht zu prüfen ist. Demnach kann man dem Strafurteil vom 10. 1. 1948 eine Wirkung nach § 53 DBG nicht deshalb absprechen, weil es nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ergangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine strafgerichliche Verurteilung im Rahmen des § 53 DBG dann unberücksichtigt zu bleiben hätte, wenn sie an einer so groben Fehlerhaftigkeit litte, daß ihre Berücksichtigung mit den Erfordernissen der Rechtspflege schlechthin unvereinbar wäre (z. B. Verurteilung durch ein absolut unzuständiges Gericht); denn ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht darauf, daß es § 53 DBG auf die einzelne konkrete Tat und die für sie verhängte Strafe abstellt, möglicherweise im Rahmen des § 53 DBG die Bestrafung wegen einer Tat nicht zu berücksichtigen wäre, die der Gesetzgeber des Beamtenrechts unter keinen Umständen als strafbar ansehen konnte (z. B. wenn ein Beamter allein deshalb mit einem Jahr Gefängnis bestraft würde, weil er überhaupt Beamter gewesen ist); denn auch von einem solchen Fall kann hier keine Rede sein. Unter diesen Gesichtspunkten können gegen die Berücksichtigung des Strafurteils vom 10. 1. 1948 keine Bedenken bestehen. Die Taten des Klägers waren zur Zeit ihrer Begehung nach deutschem Strafrecht strafbar. Daß die verhängte Strafe Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) nicht den Normen des StGB entnommen worden ist und diese auch nicht neben den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 herangezogen worden sind, ist bedeutungslos, da es im Rahmen des § 53 DBG nicht auf das angewandte Strafgesetz, sondern nur auf die Tat und die Tatsache ihrer Bestrafung ankommt. Deshalb liegt in dieser Betrachtungsweise auch nicht eine strafprozessual unzulässige Umdeutung des Strafurteils. Aus dem gleichen Grund greift bei der Berücksichtigung der Bestrafung des Klägers im Rahmen des § 53 DBG der Grundsatz „nulla poena sine lege” nicht ein, weil die Taten des Klägers zur Zeit ihrer Begehung gesetzlich unter Strafe gestellt waren. Die verhängte Strafe hält sich auch im Strafrahmen der zur Zeit der Tat in Betracht kommenden Vorschriften. Das Urteil des Berufungsgerichts muß demnach wegen rechtsfehlerhafter Auslegung des § 53 DBG aufgehoben werden. Die Sach- und Rechtslage erfordert keine weiteren tatsächlichen Feststellungen, das Revisionsgericht kann über die Anwendung des § 53 DBG in der Sache selbst entscheiden. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, daß die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlich begangener Taten zu einem Jahr Gefängnis durch das Landgericht Berlin die Voraussetzungen des § 53 DBG erfüllt. Diese Vorschrift verstößt auch – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht gegen die hergebrachten

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