entzogen, also z. B. wegen welcher Tat der Beamte in dieser Weise verurteilt worden ist, ob
das Strafgesetz richtig oder falsch angewandt worden ist, ob die
Strafzumessungsgründe zutreffend beurteilt sind oder nicht, und schließlich auch, aus
welchem Gesetz das Strafgericht die zur Verurteilung führende Norm entnommen hat. Der
erkennbare Sinn des § 53 DBG schließt es aus, die obengenannten Elemente dieser Vorschrift
dahin zu erweitern, daß die Verurteilung auch nach materiellem deutschen Recht erfolgt sein
müsse, und damit die Natur des angewandten Strafgesetzes bei der Anwendung dieser
Vorschrift einer Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat den Sinn des § 53 DBG im
Kern dahin zutreffend wiedergegeben, daß er ein Disziplinarverfahren ersparen soll (so auch
Fischbach, DBG, 2. Aufl., 1940, Anm. 1 S. 696; Plog-Wiedow, BBG, Randziff. 2 zu § 48).
Die mit diesem Sinn verbundene Automatik des nach § 53 DBG eintretenden
Erfolges verlangt es, daß bei seiner Anwendung Prüfungen ausgeschlossen bleiben, die auf
strafrechtlichem und strafprozessualem Gebiet liegen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob der
Täter auf Grund materiellen deutschen Strafrechts verurteilt worden ist. Die Unzulässigkeit
der Prüfung des der Verurteilung zugrunde liegenden Strafgesetzes kann nicht qualitativ
abgestuft werden; ebensowenig wie geprüft werden kann, ob der Täter nach den Vorschriften
des StGB selbst oder nach strafrechtlichen Vorschriften eines anderen Gesetzes verurteilt
worden ist, kann die Rechtsnatur des Strafgesetzes geprüft werden. Folgerichtig knüpft § 53
DBG den automatischen Verlust des Amtes und der Versorgungsbezüge (§ 132 DBG) allein an
die konkrete Tat, die vorsätzlich begangen sein muß, und an die Tatsache der dafür vom
Strafgericht verhängten Strafe. Die Ausschließlichkeit dieser dem Sinn des § 53 DBG
entsprechenden Anknüpfung, die auch in dem rechtskräftigen Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. 3. 1956 VIII A 384/53
zutreffend hervorgehoben wird, rechtfertigt den Schluß, daß die Rechtsnatur des angewandten
Strafgesetzes im Rahmen des § 53 DBG nicht geprüft werden kann. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts kann also gerade aus dem Sinn des § 53 DBG, ein besonderes
Disziplinarverfahren entbehrlich zu machen, nicht gefolgert werden, daß für seine
Anwendung auch das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Strafgesetz
geprüft werden solle oder könne. Da eine vorsätzlich begangene, mit einem Jahr Gefängnis
bestrafte Tat den Täter ungeeignet zum Beamten macht, ist es bedeutungslos, ob vielleicht die
Tat von einem Disziplinargericht nach anderen Normen beurteilt werden könnte als es durch
das Strafgericht geschehen ist. Daß beide Verfahren – das disziplinargerichtliche und das
strafgerichtliche – auf dem Willen des Staates beruhen, eine Strafe zu verhängen, gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, daß im Rahmen des § 53 DBG das angewandte Strafgesetz zu prüfen