Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. 1. 1961 - VI C 334/57 I. Dem Kläger wurde durch Bescheid des Beklagten vom 20. 3. 1952 Ruhegehalt aus der Rechtsstellung eines Studienrats bewilligt, die der Kläger am 8. 5. 1945 innehatte. Im Jahre 1955 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger am 10. 1. 1948 durch Urteil des Landgerichts Berlin wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Die Verurteilung war erfolgt, weil der Kläger in den Jahren 1940 bis 1943 in mehreren Fällen in seiner Eigenschaft als Zellenleiter jüdischen Hausbewohnern das Betreten des Luftschutzkellers verboten, anderen Personen eine Unterhaltung mit Juden untersagt und einmal in der Straßenbahn verlangt hatte, daß eine Jüdin, die den Judenstern trug, ihren Platz freimachte. Die Revision des Klägers wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 27. 9. 1948 verworfen. Die Strafe wurde dem Kläger im Gnadenwege erlassen. Nach Einsicht der Strafakten widerrief der Beklagte am 5. 5. 1956 den Versorgungsbescheid vom 20. 3. 1952 und stellte mit Wirkung vom 31. 5. 1956 die Zahlung des Ruhegehalts ein. Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde in erster Instanz abgewiesen, hatte jedoch in zweiter Instanz Erfolg. Die Revision des Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem Sinn des § 53 DBG ergebe sich, daß in den Fällen, in denen eine Bestrafung nicht nach materiellem deutschen Recht erfolgt sei, die Verurteilung nicht die automatische Wirkung des Amtsverlustes nach § 53 DBG haben könne. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sei nicht ein innerhalb der deutschen Rechtsordnung von einem deutschen Gesetzgeber erlassenes Gesetz, seine Vorschriften seien dem deutschen Strafrecht fremd und könnten seinem Rechtssystem nicht eingeordnet werden. Diese Auffassung wird den Grenzen nicht gerecht, die für die Anwendung des § 53 DBG nach seinem Wortlaut und Sinn gesetzt sind. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und der Verlust der Versorgungsbezüge (§ 132 DBG) tritt kraft Gesetzes mit der Rechtskraft eines Strafurteils ein, durch das „ein Beamter … wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr … verurteilt wird”. Die Vorschrift stellt es also – soweit sie für den hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt – allein auf drei Elemente ab: Eine vorsätzlich begangene Tat, Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis, Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) Rechtskraft des Strafurteils. Die Prüfung, ob die Folge des § 53 DBG eingetreten ist, erschöpft sich darin festzustellen, ob das Strafgericht nach den Gründen seines Urteils wegen Vorsatzes verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Tenor auf ein Jahr Gefängnis oder mehr lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist. Alle anderen mit der strafgerichtlichen Verurteilung zusammenhängenden Fragen sind einer Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und -gerichte

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