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Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG), doch wird die Entschädigungsberechtigung nicht dadurch
beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit
der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der
deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hatte.
Entsprechend diesen Grundsätzen, an denen auch gegenüber den RzW 1971, 404 Nr. 20 und 1972,
331 Nr. 5 mitgeteilten Entscheidungen des Kammergerichts festgehalten wird, hat das
Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. In erster Linie kommt es darauf an, welche
Sprache der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt in seinem persönlichen Bereich überwiegend
gebrauchte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das auch in einer weitgehend
fremdsprachlichen Umgebung die deutsche Sprache war. Wenn der Kläger vor dem Verlassen der
Vertreibungsgebiete den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zugunsten einer anderen
Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewendet und einer anderen Kultur
zugewendet haben sollte, so wäre es erheblich, ob das im Zusammenhang mit der rassischen
Verfolgung oder der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs
geschehen war.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, auf Grund der getroffenen Feststellungen abschließend
zu entscheiden, zumal die Sach- und Rechtslage in den Tatsacheninstanzen nicht unter den
richtigen rechtlichen Gesichtspunkten erörtert worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb
aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 23.11.1972 – IX ZR 116/70, BeckRS 1972, 31207664
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207664
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9/6/2022