- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1950 auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestrente verurteilt. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend diesem Antrag abgeändert. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dieses Urteils. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des §160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Auf diesem Mangel der Begründung beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Der Berufungsrichter hat das Klagbegehren auch sachlich geprüft. Im Gegensatz zum Landgericht ist er der Auffassung, daß die von der Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 26. November 1962 wegen des abgrenzbar verschlimmerten Wirbelsäulenleidens angenommene verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v.H. für die Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1950 nicht bindend festgestellt sei. Er hat sich einem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik M. angeschlossen und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wirbelsäulenleiden verneint. Die für das verfolgungsbedingte Augenleiden festgestellte Erwerbsminderung von 20 v.H. kann daher nach seiner Auffassung im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden nicht erhöht werden. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung. Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist durch den Bescheid vom 26. November 1962 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v.H. nicht bindend festgestellt. In dem gerichtlichen Verfahren, in dem eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente erstrebt werden, besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Auffassungen der Behörde, die zur Bewilligung eines Teilbetrages der beanspruchten Entschädigung geführt haben. Diese Grundlagen der behördlichen Entscheidung wirken über die Bewilligung nicht hinaus; sie sind der Rechtskraft nicht fähig (BGH RzW 1961, 116 Nr. 13; 1962, 510 Nr. 23; 1967, 264 Nr. 18; 1968, 260 Nr. 16; 1969, 428 Nr. 33). Der Berufungsrichter hat deshalb die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Wirbelsäulenleiden zu Recht selbständig geprüft. Er bezweifelt nicht, daß der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. und mehr gemindert ist. Obwohl der Kläger Aufenthalt im Konzentrationslager Pustkow von Juni 1940 bis Mai 1942 behauptet hat und dieses Konzentrationslager unter Nr. 1070 im Konzentrationslager-Verzeichnis Anlage zu §1 der 6. DVBEG i.d.F. der ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl. I S. 101) aufgeführt ist, hat der Berufungsrichter die Anwendung der Vermutung des §31 Abs. 2 BEG nicht erörtert. Die Rüge der Verletzung des §31 Abs. 2 BEG greift jedoch nicht durch. Auf die Vermutung kam es nicht an, da der Berufungsrichter sich zu einer Feststellung über den Verfolgungszusammenhang in der Lage gesehen hat: Nach seiner Überzeugung, die sich auf das fachärztliche Gutachten der Universitätsklinik in Marburg vom 6. November 1964 stützt, ist das Wirbelsäulenleiden des Klägers - ein degenerativer Bandscheibenschaden - rein konstitutionell bedingt. Die besonderen Verhältnisse, unter denen eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens in Betracht kommen könnte, liegen hier nicht http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372671 2 von 3 6/7/2022

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