- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Abs. 1 Satz 3 ZPO). Darauf, in welchem zeitlichen Abstand von der Übergabe die Beurkundung vorgenommen worden ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Wesentliche Voraussetzung für die Nachholung des Vermerks geraume Zeit nach der Übergabe ist, daß der zuständige Urkundsbeamte, der ihn auszustellen hat, noch die Verantwortung für die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben übernehmen kann. Es mag freilich Fälle geben, in denen eine solche Nachholung nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn der Urkundsbeamte zu ihr noch in der Lage wäre. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn Tatsachen, die die Nachholung des Aktenvermerks unzulässig gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hindert die Einlegung der Revision nicht die Nachholung des Vermerks, der klargestellt hat, daß die Revisionsfrist bereits abgelaufen war, als das Rechtsmittel eingelegt wurde. Solange ein Aktenvermerk des zuständigen Beamten nicht vorliegt, aber noch nachgeholt werden kann, ist ungewiß, ob die Zustellung wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgt und die Revision zulässig ist. Da regelmäßig die fehlerfreie Durchführung von Zustellungen dem sachgerechten Ablauf des Verfahrens dient und mangelhafte Zustellungen nach Möglichkeit, falls dadurch das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflußt wird, noch in Ordnung zu bringen sind, war es angebracht, daß seitens des Revisionsgerichts, bevor es über die eingelegte Revision entschied, auf die Nachholung des Aktenvermerks, sofern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in der Lage war, ihn zu geben, hingewirkt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Gericht keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, mußte als bei einem Gericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt von vornherein damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgten und deshalb für sie maßgebend ein Zeitpunkt war, der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N. Y. empfing. Auch die beklagte Partei mußte unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post erfolgte. Beide Parteien mußten auch von Anfang an berücksichtigen, daß eine etwa unterbliebene Beurkundung der Zustellung nachgeholt werden konnte. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht lag ein ordnungsmäßiger Vermerk des zuständigen Urkundsbeamten über die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor. Damit stand in diesem Zeitpunkt fest, daß als Tag der Zustellung das Datum der Aufgabe zur Post gilt und die Revision verspätet eingelegt worden ist. Die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich zur Absendung der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts bediente. Es ist auch nicht nachzuprüfen, auf welche Weise er sich Gewißheit darüber verschaffte, daß die Sendung an dem von ihm genannten Tage und unter der von ihm angegebenen Anschrift tatsächlich zur Post gegeben wurde. Es war seine Sache, zu prüfen und zu entscheiden, ob ihm durch die Angaben in der von dem Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts ausgestellten und unterzeichneten Urkunde, die ihm bei der Ausstellung des Vermerks in einer beglaubigten Fotokopie vorlag, diejenige Gewißheit verschafft wurde, die ihn dazu befähigte, unter eigener Verantwortung selbst in dem von ihm nach §213 ZPO aufgenommenen Aktenvermerk die nötigen Feststellungen über die erfolgte Aufgabe zur Post zu treffen. 3. Die Revision des Klägers muß nach alledem als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 45/60, BeckRS 1960, 31375831 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375831 4 von 4 3/19/2022

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