- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Juden gerichteten Verfolgung wanderte er im Jahre 1937 aus Deutschland nach Brüssel aus. Später
zog er in die Vereinigten Staaten von Amerika. Dort war er wieder erwerbstätig.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15.915 DM zugesprochen.
Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat
im ersten Rechtszug beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Berufsentschädigung zu zahlen, die auf folgender
Grundlage zu berechnen sei:
a)er, der Kläger, sei als selbständiger Berufstätiger anzusehen,
b)der Schadenszeitraum sei bis zum 31. Dezember 1949, hilfsweise bis zum 31. Dezember 1948 zu
erstrecken.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 16.752 DM, hilfsweise 8.376 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im
zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das auf Grund einseitiger Verhandlung ergangene und verkündete Urteil des Oberlandesgerichts ist
an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post zugestellt
worden. Die 6 Monate betragende Frist zur Einlegung der Revision (§218 Abs. 2 Satz 2, §219 Abs.
4 BEG) lief mithin, da der 24. Januar 1960 ein Sonntag war, am 25. Januar 1960 ab. Der Kläger hat
jedoch erst am 8. Februar 1960 eine Revisionsschrift eingereicht. Das Rechtsmittel ist mithin
verspätet eingelegt und deshalb unzulässig (§554 a Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG).
Das beruht auf folgendem:
1.
Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren sowohl vor der Entschädigungsbehörde in Hamburg wie
vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Hamburg durch Rechtsanwalt Dr. Ka. vertreten
Worden, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassen ist und in N. Y. wohnt.
In Hamm und in Hamburg galt, als das Urteil des Oberlandesgerichts erging, die
Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBlBrZ 80). Nach deren §22
Abs. 1 mußte ein Rechtsanwalt, wenn er nicht an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen war,
wohnte, bei diesem Gericht einen dort wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten
bestellen. War eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht
ausführbar, so konnte sie nach §22 Abs. 3 durch Aufgabe zur Post an den Rechtsanwalt selbst
erfolgen.
Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt Dr. Ka. einen in Hamm wohnenden ständigen
Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Denn jedenfalls hat er diesen weder der
Entschädigungsbehörde noch dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht in Hamburg benannt,
und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten den
Entschädigungsorganen in Hamburg auf andere Weise bekannt geworden ist.
Die Vorschrift des §22 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone ist auch auf den Fall
zu beziehen, daß der Rechtsanwalt vor einem Gericht auftritt, bei dem er nicht zugelassen ist und
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3/19/2022