- Quelle: beck-online DIE DATENBANK LG Konstanz: Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen NJW 1949, 791 Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen VO 120 (franz. Zone) Art. 3 Abs. 2.; 1. VO zum RBürgerG §§ 2, 5 Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen. LG Konstanz (RestitutionsK.), Urteil vom 9. 2. 1949 - OR 45/48 (rechtskräftig) Aus den Gründen: Die Klage, die sich auf Art. 3 Ges. 120 stützt, ist unbegründet. Im vorl. Falle war es Sache des Kl., den Nachweis dafür zu erbringen, daß er die zweifellos gegebene Zustimmung zu dem abgeschlossenen Kaufvertrag nur unter dem Einfluß eines moralischen oder physischen Zwanges erteilt habe. Die Zwangsvermutung des Art. 3 Abs. 2 Ges. 120 kann nämlich auf den gegebenen Sachverhalt nicht zutreffen. Diese Vermutung bezieht sich nur auf den Abschluß solcher Verträge, die seit dem 30. 1. 1933 vorgenommen wurden und sich auf Güter, Rechte oder Interessen beziehen, die solchen physischen oder juristischen Personen gehörten, deren Situation vor oder nach dem Abschluß des Vertrages von Maßnahmen betroffen wurden, die auf Staats- oder Volksangehörigkeit, Rasse, Religion, sowie dem natsoz. Regime feindliche politische Anschauungen oder Tätigkeiten gestützte Unterscheidungen eingeführt haben. Im Rahmen dieser Vermutung würde allerdings auch Kollektivzwang genügen, wenn die Erfahrung dafür spräche, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bestehen der allgemeinen Maßnahme gegen den Personenkreis, dem der Kl. angehört, und dem Geschäft, das er anficht, besteht. Als deutscher Staatsbürger ev. Glaubensbekenntnisses, der nur von zwei jüdischen Großeltern abstammt, und mit einer Frau ohne jegliche jüdische Vorfahren verheiratet ist, gehört der Kl. jedoch nicht zu einer Personengruppe, die solchen Verfolgungsmaßnahmen von seiten der natsoz. Herrschaft ausgesetzt gewesen ist, die mit einem Verfügungsgeschäft der vorl. Art in ursächlichem Zusammenhang zu stehen braucht. Nach den Nürnberger Gesetzen und nach dem RBürgerG galt der Kl. nicht als Jude (s. besonders §§ 2, 5 1. VO zum RBürgerG). Jüdische Mischlinge 1. Grades wurden durch § 2 1. VO zum RBürgerG in allen Rechten des § 1 der gen. VO, den Deutschblütigen grundsätzlich gleichgestellt. Sie gelten somit auch als vorläufige Reichsbürger. Eine gesetzliche Sonderbehandlung dieser Personengruppe führte lediglich die 1. VO zum BlutschutzG ein, wonach Eheschließungen von Halb Juden mit Deutschblütigen besonderer Genehmigung bedurften. Im übrigen aber war eine gesetzliche Sonderbehandlung der Halbjuden gemäß § 6 1. VO zum RBürgerG wesentlichen Beschränkungen unterworfen. Es ist zwar richtig, daß sogen, jüdische Mischlinge, wie sie in der natsoz. Gesetzgebung genannt wurden, auch wenn sie mit Personen nicht jüdischer Abstammung verheiratet waren, und dem christlichen Glauben angehörten, in den Jahren 1933-1945 aus allen öffentlichen Positionen, den Beamtenstellungen, aus der Ärzteschaft und dem Anwaltsberuf verdrängt wurden. Das alles betrifft aber den Kl. nicht, weil er nie eine solche öffentliche Stellung innehatte und nie in einem öffentlichen Beruf tätig war. Es ist auch LG Konstanz: Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen(NJW 1949, 791) 792 richtig, daß Menschen aus dem Personenkreis, dem der Kl. infolge seiner Abstammung angehörte, nach dem deutschen ErbhofG keine Aussicht hatte, die Bauernfähigkeit zuerkannt zu erhalten. Das http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1949-S-791-N-1 1 von 3 7/13/2021

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