in einem Ersatzberuf erzielte Einkommen beeinflußt den Umfang seines
Entschädigungsanspruchs nach §75 BEG, gegebenenfalls auch nach §77 BEG. Durch die
Höhe der Entschädigung wird also den nach der Verdrängung vom Verfolgten erlittenen
beruflichen Fehlschlagen, so auch der Tatsache Rechnung getragen, daß der
Verfolgte entweder nicht in einem Ersatzberuf untergekommen ist oder in einem bereits
ergriffenen Ersatzberuf nicht die entsprechenden Einkünfte erzielt hat. Damit ist aber zugleich
auch der Schaden berücksichtigt, der darin besteht, daß der Verfolgte während des
Entschädigungzeitraums sich nicht zu einem Ersatzberuf ausbilden und diesen Beruf wegen
des Mangels einer solchen Ausbildung nicht ausüben konnte. Die Revision beruft sich deshalb
ohne Erfolg darauf, daß der Kläger in Israel als Fliesenleger höhere Einkünfte hätte erzielen
können. Denn die Einkommensminderung, die der Kläger durch das Fehlen einer solchen
während des Entschädigungszeitraums ins Auge gefaßten Ausbildung erlitten hat, wirkt sich
ohnedies auf die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
Fortkommen aus. Der Kläger kann folglich hierfür nicht eine zusätzliche Entschädigung
wegen Schadens in der Ausbildung verlangen. Der Sachverhalt ist hier anders gelagert als der
dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1961 - IV ZR 1/61 - zugrundeliegende
Sachverhalt. Dort hatte der Verfolgte erst einen Schaden in der Ausbildung zu dem
ursprünglich erstrebten Beruf erlitten und wurde erst später aus einem Ausweichberuf
verdrängt. Die Schädigung in der Ausbildung fiel also nicht in
den Entschädigungszeitraum. Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden
ist und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem
Ausweichberuf ausgeschlossen worden ist, hat neben dem Anspruch auf Entschädigung
wegen Berufsverdrängung keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens
in der Ausbildung. Nach allem ist die Revision unbegründet. Sie muß daher mit der sich aus
den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen
werden.