in einem Ersatzberuf erzielte Einkommen beeinflußt den Umfang seines Entschädigungsanspruchs nach §75 BEG, gegebenenfalls auch nach §77 BEG. Durch die Höhe der Entschädigung wird also den nach der Verdrängung vom Verfolgten erlittenen beruflichen Fehlschlagen, so auch der Tatsache Rechnung getragen, daß der Verfolgte entweder nicht in einem Ersatzberuf untergekommen ist oder in einem bereits ergriffenen Ersatzberuf nicht die entsprechenden Einkünfte erzielt hat. Damit ist aber zugleich auch der Schaden berücksichtigt, der darin besteht, daß der Verfolgte während des Entschädigungzeitraums sich nicht zu einem Ersatzberuf ausbilden und diesen Beruf wegen des Mangels einer solchen Ausbildung nicht ausüben konnte. Die Revision beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, daß der Kläger in Israel als Fliesenleger höhere Einkünfte hätte erzielen können. Denn die Einkommensminderung, die der Kläger durch das Fehlen einer solchen während des Entschädigungszeitraums ins Auge gefaßten Ausbildung erlitten hat, wirkt sich ohnedies auf die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aus. Der Kläger kann folglich hierfür nicht eine zusätzliche Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verlangen. Der Sachverhalt ist hier anders gelagert als der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1961 - IV ZR 1/61 - zugrundeliegende Sachverhalt. Dort hatte der Verfolgte erst einen Schaden in der Ausbildung zu dem ursprünglich erstrebten Beruf erlitten und wurde erst später aus einem Ausweichberuf verdrängt. Die Schädigung in der Ausbildung fiel also nicht in den Entschädigungszeitraum. Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden ist und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem Ausweichberuf ausgeschlossen worden ist, hat neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsverdrängung keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Nach allem ist die Revision unbegründet. Sie muß daher mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

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