wegen Verdrängung aus einem Beruf und wegen Schadens in der Ausbildung nebeneinander
bestehen können. Das Gesetz berücksichtigt in §123 BEG die Möglichkeit, daß beide
Ansprüche nebeneinander bestehen. Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 28. Mai
1959 - IV ZR 237/58 -, RzW 1959 228 Nr. 28, ausgesprochen, daß neben einer Entschädigung
wegen Schadens in der Ausbildung auch ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Schadens
im beruflichen Fortkommen gegeben sein kann. Er hat dies für den Fall bejaht, daß ein in
seiner Ausbildung geschädigter Verfolgter auch aus einem später ergriffenen und ausgeübten
Ausweichberuf verdrängt worden ist (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1959 - IV ZR 249/58 RzW 1959, 321 Nr. 23). In einem weiteren Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 -, LM Nr.
22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 402 Nr. 70, hat der Senat dargelegt, daß die Aufnahme
einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht restlos
ausschließt (entschieden für den Handwerksgesellen, der bereits als Geselle tätig war, aber die
Meisterprüfung ablegen wollte, um sich selbständig machen zu können). Die diesen
Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte hatten die Besonderheit, daß in dem einen
Fall der Schädigung in der Ausbildung die durch Berufsverdrängung erlittene Schädigung,
welche weitergehende Ansprüche als die erste Entschädigung eröffnet, nachfolgte, während
im zweiten Fall die Schädigung darin bestand, daß der Verfolgte an der Ausbildung zu einem
selbständigen und höher zu bewertenden Beruf, nämlich dem eines Meisters, gehindert wurde.
Im Falle des Klägers aber liegen die Dinge anders. Der Kläger wurde zunächst aus seiner
kaufmännischen Tätigkeit im Betrieb seines Vaters verdrängt. Im Hinblick auf diese
Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft hat er einen Entschädigungsanspruch, über den
noch nicht entschieden ist. Die Tatsache, daß der Kläger keine Bezahlung erhielt, steht gemäß
§30 Abs. 2 3. DV-BEG diesem Anspruch nicht entgegen. Der Entschädigungszeitraum
beginnt mit dem verfolgungsbedingten Ausscheiden aus dem Betrieb. Mit der
Kapitalentschädigung, die der Kläger zu erwarten hat, wird die Schädigung in der Nutzung
der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit dem Ausscheiden aus dem väterlichen Betrieb bis
zur Beendigung des Entschädigungszeitraums (§75 BEG) abgegolten. Neben einem
solchen weitergehenden Anspruch ist für eine Pauschalentschädigung wegen eines während
des Entschädigungszeitraums erlittenen Ausbildungsschadens, der gemäß §115 Abs. 1 BEG
auch als schaden im beruflichen Fortkommen gilt, kein Raum. Dieser Schaden ist als vom
Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsverdrängung miterfaßt anzusehen. Die
Höhe dieses Anspruchs richtet sich danach, ob und wann es dem Verfolgten gelungen ist, in
seinem früheren Beruf oder in einem Ausweichberuf unterzukommen und sich eine
ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Das von einem Verfolgten im gleichen Beruf oder