Revision nicht angegriffen. 2. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung auch insoweit verneint hat, als er auf den Ausschluß von der Ausbildung zum Fliesenleger gestützt ist. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Dar Kläger habe wegen des Verlustes seiner (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit im Geschäftsbetrieb seines Vaters einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§66 ff BEG oder nach den §§87 ff BEG. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er sich noch am Anfang seiner Berufsausübung befunden habe. Zwar könne ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung neben einem solchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen i.S. der §§66 ff BEG dann bestehen, wenn der Verfolgte zunächst in der Ausbildung behindert worden sei, dann einen Ausweichberuf ergriffen und anschließend im Zuge der Verfolgung erneut Schaden erlitten habe. Das gleiche gelte aber nicht im umgekehrten Fall, wenn nämlich der Berufsschaden dem Ausbildungsschaden zeitlich vorangegangen sei. Der Ausbildungsschaden sei ein Unterfall des Schadens im beruflichen Fortkommen und wie dieser ein Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft. Der durch die Störung in der nachfolgenden Ausbildung verursachte Schaden werde durch die Entschädigung für den dem Ausbildungsschaden vorangegangenen Berufsschaden, die der Verfolgte entweder schon erhalten oder noch zu beanspruchen habe, mit abgegolten, sofern nicht durch die Beeinträchtigung der Ausbildung ein weiterer und zusätzlicher Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft entstanden sei. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Verfolgte die Ausbildung zu einem Beruf erstrebt habe, der generell geeignet gewesen sei, ihm ein erheblich höheres Einkommen als der bisher ausgeübte Beruf zu verschaffen. Die Einkünfte eines Fliesenlegers hätten aber diejenigen nicht überstiegen, die der Kläger durch die kaufmännische Tätigkeit hatte erzielen können. Zudem sei hier dieselbe Verfolgung, nämlich die rassische Diskriminierung, die Ursache für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Klägers und die Behinderung in der Ausbildung zu einem Ausweichberuf gewesen. Da dem Kläger durch die Ausbildungsbehinderung zusätzliche Nachteile nicht entstanden seien, liege ein einheitlicher Schaden vor. Den erheblicheren Schaden habe dem Kläger die Berufsverdrängung zugefügt. Der Kläger sei deshalb nach den hierfür geltenden Vorschriften zu entschädigen. 3. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Die Revision meint, Berufsverdrängung und Unterbrechung der Ausbildung müßten als zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen betrachtet werden. Die Nutzung der Arbeitskraft, deren Schädigung das BEG entschädige, könne sowohl in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie auch in der Vornahme einer Ausbildung bestehen. Der Revision ist zuzugeben, daß Ansprüche

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