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Der Beschuldigte hält den Vorwurf des Antisemitismus für unbegründet. Er ziele nicht darauf ab, jüdische Menschen
abzuwerten oder andere dazu anstiften, jüdischen Menschen Schaden zuzufügen. Bei seinem Buch handele es sich um
eine religionskritische Schrift. Es untersuche die Zusammenhänge zwischen den Mythen, Bildern und Wertvorstellungen
der Bibel einerseits und der nationalsozialistischen Ideologie andererseits. Zum Zwecke dieser Untersuchung verweise
das Buch auf zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Bibel als Taten der mythologischen
Gründerväter des jüdischchristlichen Glaubens beschrieben würden. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sein
vermeintliches Fehlverhalten das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte schädigen könne, sei fernliegend. Er habe das
Buch nicht erst 2017, sondern bereits im Jahre 2006 veröffentlicht. Seit der über 15 Jahre zurückliegenden
Veröffentlichung des Buches sei ihm ein spürbarer Schwund des Ansehens der Ärzteschaft durch seine
Veröffentlichung nicht bekannt geworden. Im Übrigen habe er das Buch am 06.06.2021 aus dem Buchhandel
zurückgezogen. Es sei nur noch nach persönlicher Anfrage bei ihm erhältlich. Die Einleitung des berufsrechtlichen
Verfahrens gebe Anlass zu der Befürchtung, dass sein Buch keine fruchtbare Diskussion mehr auslösen könne. Er halte
die Äußerungen in seinem Buch als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Sollte das Gericht, bestimmte Aussagen entgegen seiner Auffassung - doch für antisemitisch und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ansehen, bitte er um
Benennung der Aussagen, damit er sie aus seinem Buch entfernen könne. Sollte das Gericht sämtliche Aussagen des
Buches für berufsrechtswidrig ansehen und auch eine persönliche Weitergabe es Buches verbieten, würde er diesem
Verbot Folge leisten.
40
II.
41
Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist gem. § 112 HeilBerG NRW in Verbindung mit §204
Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
42
Die mit der Antragsschrift angeschuldigte Veröffentlichung des Buches "Bezugsquelle wurde entfernt" begründet keine
berufsrechtliche Pflichtverletzung des Beschuldigten, die die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gem. §
60 HeilBerG NRW rechtfertigt. Im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Antragstellerin als Trägerin mittelbarer
Staatsverwaltung und auch das Berufsgericht gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des GG gebunden. Berührt
eine berufsgerichtliche Sanktion nach § 60 HeilBerG den Beschuldigten in einem berufsgerichtlichen Verfahren in seiner
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, muss das Berufsgericht die für berufsgerichtliche Verurteilung maßgeblichen
berufsrechtlichen Bestimmungen verfassungskonform unter Beachtung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für Art. 5 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auslegen und
anwenden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 2 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren
Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen, hat der Beschuldigte mit der in der Antragschrift genannten Veröffentlichung nicht gegen diese
Bestimmung verstoßen.
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Maßstab für die berufsgerichtliche Bewertung der Veröffentlichung des Beschuldigten ist die Meinungsfreiheit des Art.5
Abs. 1 Satz 1 GG.
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Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos,
emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Neben Meinungen
sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für
die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 13 f..
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Die Veröffentlichung "Bezugsquelle wurde entfernt", mit der in einer Art Gerichtsverfahren Kritik an den
"Offenbarungsreligionen" namentlich dem "judaistischen Weltbild" geübt und vermeintliche Parallelen zwischen
Judaismus, Christentum und Nationalsozialismus aufgezeigt werden sollen, unterfällt als mit Tatsachenbehauptungen
vermischtes Werturteil dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art.5 Abs. 2 GG unterliegt es