BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463 8 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document 53 Die Notwendigkeit eines Beweises des Gegenteils bzw. hier des Beweises der in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO bestimmten Hilfstatsachen hat aber das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verkannt und sich mit einer bloßen Erschütterung der gesetzlichen Vermutung begnügt. Dies wird aus seinen Darlegungen auf S. 37, 46, 50, 93 und 94 des Urteils deutlich. Wie ein roter Faden zieht sich die Verkennung des Widerlegungserfordernisses durch die gesamte Entscheidung. 54 Auf Seite 37 UA weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vermutung den Berechtigten nicht allgemein davon befreie, das Vorliegen des Entziehungstatbestandes zu beweisen, vielmehr müsse der Berechtigte das Vorliegen einer Entziehung gleichwohl beweisen, wenn dem Verpflichteten die Entkräftung der Vermutung gelänge. 55 Auf Seite 46 UA spricht das Verwaltungsgericht u.a. davon, der Verfolgungsdruck spiegele sich im Inhalt des Parzellierungsvertrags nicht hinreichend wider und die Mitursächlichkeit folge nicht aus dem sinngemäßen klägerischen Vortrag. Mit diesen Wendungen wird erneut verkannt, dass der Vermutungsbelastete den Beweis des Gegenteils zu erbringen hat. 56 Auf Seite 50 UA verkennt das Verwaltungsgericht mit der Wendung: "Demnach hätten die Kläger unter diesen Umständen substantiiert unter Benennung konkreter Fälle vortragen müssen, dass die Provision ... unangemessen hoch festgesetzt wurde ..." ebenfalls die Bedeutung des Vermutungs-/Widerlegungssystems. Angesichts der gesetzlichen Vermutung obliegt den Klägern nicht eine Vortrags- und Beweispflicht für die Frage der Verfolgungsbedingtheit der Vermögensentziehung in der fraglichen NS-Zeit. 57 Mit den Formulierungen auf Seite 93 UA: ("Eine generelle und vom Einzelfall losgelöste Verfügungsbeschränkung in diesem Sinne zu einem früheren Zeitpunkt kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht festgestellt werden") und Seite 94: ("wenn diese Annahme ausreichend erschüttert wird"), verkennt das Verwaltungsgericht wiederum die Bedeutung einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch den Beweis des Gegenteils. 58 2. Das Verwaltungsgericht hat zum anderen dadurch Bundesrecht verletzt, dass es sich bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Abschluss des konkreten Kaufvertrages auf Ereignisse nach dem 14. September 1935 beschränkt hat. Auch für die Zeit vom 30. Januar 1933 an vermutet Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust. Nur sind an die Widerlegung der Vermutung für Rechtsgeschäfte, die bis zum 14. September 1935 abgeschlossen worden sind, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Diese Rechtslage trägt der geschichtlichen Tatsache Rechnung, dass die Judenverfolgung bereits unmittelbar nach der "Machtergreifung" durch die Nationalsozialisten in massivem Umfang einsetzte und sich seit diesem Zeitpunkt stetig zu Lasten der jüdischen Mitbürger verschärft hat. 59 Diesen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass der Stichtag des 15. September 1935 maßgeblich gewesen sei "für den Beginn der offiziellen Diskriminierung der Juden aus Gründen der Rasse" (S. 38 f. UA). Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus hätte vielmehr der gesamte Verfolgungszeitraum in den Blick genommen werden müssen, so dass hier, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, u.a. auch die Regelungen des Parzellierungsvertrages daraufhin hätten überprüft werden müssen, ob sie Folge des Verfolgungsdrucks waren. 60 Damit hat das Verwaltungsgericht zugleich gegen das Bindungsgebot des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen. Das gilt auch für seine falsche Annahme, der Senat habe rechtskräftig festgestellt, der Parzellierungsvertrag sei frei von Verfolgungsdruck geschlossen worden. Der Senat hat nämlich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 BVerwG 8 C 14.98 - (BVerwGE 108, 157 <168 f.>) nur darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht frei von Rechtsfehlern in dem Abschluss des Parzellierungsvertrages und in der darin liegenden Beauftragung des Parzellierers G. keine Auswirkungen des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks hat erkennen können. Die aufgrund der damaligen Tatsachenlage vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung und die darin liegende Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Senat damals nicht beanstandet worden, da in dieser Schlussfolgerung keine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze gesehen worden ist. Die damalige Revision hatte nicht dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze unterlaufen war. Keineswegs hat 07.11.2023, 16:25

Select target paragraph3