BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463 7 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document § 1 VermG Nr. 34; Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 9.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 18). 46 Damit wird der Beweisnot der seinerzeit Verfolgten und deren Rechtsnachfolger Rechnung getragen. Der Beweis für die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ist dadurch erleichtert worden, dass die Verfolgungsbedingtheit des Rechtsgeschäfts gesetzlich vermutet wird und diese Vermutung nur durch den Nachweis der in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO bestimmten Tatsachen widerlegt werden kann. Das schließt auch die Zulassung eines direkten Gegenbeweises aus, mit dem im Einzelfall ausgeschlossen werden könnte, dass der Verfolgungsdruck für die Veräußerung mit ursächlich gewesen ist (vgl. Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 9.02 - a.a.O. unter Hinweis auf die Urteile vom 16. Dezember 1998 BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 ff. und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301). 47 Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es reicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts damit nicht aus, dass nur die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima-facie-Beweises erschüttert wird, mithin nur ein anderer Hergang des Geschehens plausibel dargetan wird. Denn mit einem solchen anderen Hergang rechnet die gesetzliche Vermutung von vornherein. 48 Das System von gesetzlicher Vermutung und beschränkter Widerlegung in Art. 3 REAO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten gerade eine Reduzierung der Beweisstärke zugunsten der während der NSHerrschaft Verfolgten. Wenn der Gesetzgeber den vollen Beweis des Gegenteils verlangt, so stellt er damit nur den beweismäßigen Standard zur Wiedergutmachung von verfolgungsbedingtem Unrecht aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wieder her, der bereits früher in den westlichen Besatzungszonen mit der Rückerstattungsgesetzgebung eingeführt worden ist. Es soll die Wiedergutmachungslücke, die die DDR hinterlassen hat, weil sie sich für die Wiedergutmachung von NS-Unrecht nicht zuständig fühlte, durch Schaffung von günstigen Beweisregeln für die politisch und rassisch Verfolgten und ihre Rechtsnachfolger geschlossen werden. Denn es ist ein Anliegen der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung, nationalsozialistisches Unrecht, insbesondere an den Juden, wieder gutzumachen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - VIZ 1995, 343). 49 Das vorliegende System von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung entspricht im Übrigen auch den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, die in § 292 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwG0 ihren Ausdruck finden. Diese hat das Verwaltungsgericht ebenso verkannt. 50 Bei widerleglichen gesetzlichen Vermutungen - wie hier - bleibt nämlich dem vermutungsbelasteten Gegner nur der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache offen. Eine vermutete Tatsache bedarf keines Beweises. Steht eine bestimmte Voraussetzung, eine Ausgangstatsache, gegebenenfalls eine Hilfstatsache fest, so wirkt die Vermutung bezüglich der vermuteten Tatsache als eine Beweislastregel (vgl. Leipold in Stein/Jonas Kommentar zur Zivilprozessordnung 21. Auflage, Band 3 1997 Rn. 7/8 zu § 292 ZPO). Steht damit die Vermutungsbasis fest, bleibt für eine richterliche Beweiswürdigung insoweit kein Raum (vgl. BGH, MDR 1958, 114 = LM Nr. 2 zu § 28 BEG 1956; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., Rn. 14 zu § 292). 51 Bei den widerleglichen Vermutungen ist dem Gegner der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache eröffnet. Es muss der volle Beweis des Nichtvorliegens der vermuteten Tatsache geführt werden. Dieser Beweis ist nicht ein Gegenbeweis, sondern selbst der Hauptbeweis, mithin der Beweis für die Wahrheit einer Behauptung während es der Gegenbeweis einer nicht beweisbelasteten Partei ermöglicht, die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache zu erschüttern (vgl. BGH, MDR 1978, 914; BGH, MDR 1983, 830). 52 Für die Widerlegung der Vermutung durch die Führung des Beweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 <321 >; BGH, NJW 1980, 1047 <1048>; sowie schon RGZ 92, 68 <70 f.>). 07.11.2023, 16:25

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