BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463 10 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document 65 Auf S. 47 UA verneint das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung und befürwortet auf S. 39 f. UA unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Köln (vom 28. Januar 1953, RzW 1953, 109) eine einschränkende Auslegung der Ursächlichkeit. In der weiteren Begründung wird dann mehr oder weniger formelhaft eine Mitursächlichkeit erwähnt, ohne deren Voraussetzungen im Sinne der Senatsrechtsprechung zu prüfen. Hätte das Verwaltungsgericht hier richtig subsumiert, so hätte es den verschiedenen Äußerungen des Parzellierers G., des Kaufmanns B., dem selbst verfassten Lebenslauf von Arthur Sonnenthal und den objektiven Zeitumständen, die auch in den vorgelegten Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung niedergelegt sind, Bedeutung beimessen müssen. Denn alle diese Schriftstücke konnten belegen, dass der Verkauf mit der politischen und wirtschaftlichen Bedrängung der Juden in der maßgeblichen Verfolgungszeit, die am 30. Januar 1933 begann (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154), in Zusammenhang stand. 66 4. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch auf den dargelegten Bundesrechtsverstößen. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit den Beweis des Gegenteils geprüft, hätte der Beklagte als der Vermutungsbelastete diesen Beweis nicht erfolgreich führen können. 67 Das Bundesverwaltungsgericht kann in der vorliegenden Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch selbst entscheiden. Es ist nämlich der volle Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, nicht gelungen. Aus den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten entnimmt der Senat Einzelumstände, die ihm eine Entscheidung in der Sache selbst ermöglichen. 68 Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus für den Abschluss des vorliegenden Rechtsgeschäfts nicht widerlegt ist und auch nicht widerlegungsfähig ist. Aus der Fülle des Tatsachenmaterials und den verschiedenen Äußerungen der Verfolgten zieht der Senat zunächst den Lebenslauf von Arthur S l vom 17. Mai 1951 heran. Er ist im Entschädigungsverfahren zur Kenntnis der zuständigen Behörden gebracht worden und spricht in eindeutiger Sprache für eine Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus. Arthur S legt die "unerträglichen" Schwierigkeiten geregelter Geschäftsführung für Juden, den Boykott jüdischer Bankiers an der Börse und das Bestehen von diskriminierenden "Sonderverordnungen" dar, die sich u.a. auf die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes bezogen. Diese Maßnahmen haben nach seiner Darstellung die erzwungene Aufteilung des landwirtschaftlichen Gutes in Baugelände zur Folge gehabt, wobei "nationalsozialistische Agenten" - offensichtlich der Parzellierer G. - mit der Aufteilung beauftragt wurden, "die dann zu dem entsprechend großen Gewinn berechtigt waren." 69 Auch das Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft B. an die Landesregierung Brandenburg vom 22. Dezember 1947 spricht für die Mitursächlichkeit der NSHerrschaft beim Abschluss des Verkaufsgeschäfts. Darin wird ausgeführt, dass durch Maßnahmen der Naziregierung gegen jüdische Mitbürger die Erben des Gutes Seehof gezwungen gewesen seien, den Grundbesitz weit unter dem wirklichen Wert zu verkaufen. In ähnliche Richtung gehen die Äußerungen dieses Bevollmächtigten in einem an das Wiedergutmachungsamt Berlin gerichteten Schreiben vom 5. April 1950 ("... haben die S Erben der damaligen Not gehorchend den Teltower Teil ihres Gutes Seehof bei Teltow parzelliert"). 70 Auch aus den verschiedenen Erklärungen des Parzellierers G., der als NS-Parteigenosse unter Ausnutzung seiner bestehenden Kontakte zu bedeutenden Funktionsträgern der NSBewegung (nach seinen Angaben: zu Goebbels, zum Gauleiter, zum Bruder des SD-Chefs Heydrich) zum eigenen Vorteil maßgeblich zur Arisierung des Grundbesitzes beitrug, geht hervor, dass auf den Angehörigen der Erbengemeinschaft Verfolgungsdruck lastete. So erklärte G. in einem an das US-amerikanische Generalkonsulat in Berlin gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 1980 auf eine Anfrage bezüglich des Gutes Teltow-Seehof u.a.: "Da seinerzeit fast alle Angehörigen der Familie S -S beabsichtigten, aus Deutschland auszuwandern, hat sich die Erbengemeinschaft ... als Eigentümerin des Gutes entschlossen, das Gut zu verkaufen und zwar durch Parzellierung ...". Damit wird die Verfolgungssituation gerade durch einen am damaligen Rechtsgeschäft Beteiligten belegt. 71 Das für das Bestehen eines Verfolgungsdrucks sprechende Gesamtbild wird durch die nicht 07.11.2023, 16:25

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