kein prüfender Arzt eine gefahrbringende Badekur befürwortet. Auch das Gutachten des Dr. V. nötige nicht zu einer anderen Beurteilung. 2. Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Hinsichtlich der nicht erstatteten Heilverfahrenskosten außerhalb der Badekuren hat sich das Berufungsgericht den Sachverständigengutachten angeschlossen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht angegriffen. Insoweit wird seine Revision zurückgewiesen. b) Für die Erstattung der Kosten für Badekuren gilt §30 Abs. 1 BEG (für die Zeit vor dem 18. September 1965 §30 Abs. 1 BEG a.F., §9 Abs. 2 der 2. DV-BEG a.F.) in Verbindung mit §137 BEG und §6 Abs. 1 der DurchführungsVO zu §137 BBG. Danach werden die Auslagen für eine Badekur nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde bezeichneten Arztes zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. Daneben bestimmt §10 Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG ausdrücklich, daß die Kur in einem Badeort (Badekur) der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedarf. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur ist somit grundsätzlich von zwei Voraussetzungen abhängig, von der materiellen Voraussetzung der Notwendigkeit der Badekur und der formellen Voraussetzung der vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde (BGH RzW 1966, 183 Nr. 24). Beide Voraussetzungen sind zwangsläufig miteinander verbunden, wenn das Genehmigungsverfahren vor Beginn der Badekur durchgeführt wird. Denn die Entschädigungsorgane dürfen eine Kur nur genehmigen, wenn die materiellen Voraussetzungen für ihre Durchführung gegeben sind. Problematisch sind daher nur die Fälle, in denen eine vorherige Zustimmung der Behörde nicht eingeholt worden ist. Dabei sind vier Fälle zu unterscheiden: aa) Die Badekur ist vor Inkrafttreten des BEG, also vor dem 1. Oktober 1953 durchgeführt worden. Hierzu bestimmt §30 Abs. 2 BEG, daß der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten des BEG durchgeführt worden ist. Insoweit spielt auch die Frage einer Genehmigung des Heilverfahrens keine Rolle, weil - abgesehen von landesrechtlichen Vorschriften - ein Genehmigungsverfahren nicht möglich war. bb) Die Badekur ist nach dem 1. Oktober 1953, aber vor Anmeldung des Gesundheitsschadens durchgeführt worden. Auch hier scheidet eine vorherige Zustimmung der Behörde zum Heilverfahren aus, weil ein Verfahren wegen Gesundheitsschadens noch nicht anhängig war. cc) Die Badekur ist nach dem 1. Oktober 1953 und nach Anmeldung des Gesundheitsschadens, aber vor Zuerkennung des Grundanspruchs auf Heilverfahren durchgeführt worden. In einem solchen Falle wäre es möglich gewesen, die Zustimmung der Behörde zur Durchführung einer Badekur einzuholen, es sei denn, daß die Behörde den Gesundheitsschadensanspruch und damit auch den Anspruch auf ein Heilverfahren voll abgelehnt hatte und hierüber ein Gerichtsverfahren anhängig http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566 4 von 6 3/5/2023

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