100
Die beantragte Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und der damit verbundene Verlust seiner Bezüge
auch für das Alter stelle eine Verletzung des Art. 10 EMRK dar.
101
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zwar eigene Auffassungen und Richtungen. Diese würden aber in keiner Weise
sein Dienstverhältnis beeinträchtigen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stelle eine der wesentlichen Grundlagen
einer demokratischen Gesellschaft dar und sei eine der Grundvoraussetzungen für die Fortentwicklung und die
Selbstverwirklichung eines Jeden. Im vorliegenden Falle seien die behaupteten Verfehlungen nicht realistisch, noch
würden sich diese dazu eignen, die demokratische Grundordnung der Klägerin in irgendeiner Weise anzugreifen oder
zu zerstören.
102
Auch etwaige ausländer- und judenfeindliche Äußerungen könnten dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dies
ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 zu dem Az. 1 D 55/99. Sogar
die Teilnahme eines Beamten an Skinhead-Feiern und Konzerten stelle nach Auffassung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keine disziplinarrechtlich zu ahndende Handlung dar, wenn dies keine gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Handlung dokumentiere (so BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001
- 1 DB 15/01 -).
103
Zu berücksichtigen sei zudem die überlange Verfahrensdauer (so BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 -2 BvR
1487/90 -).
104
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Aktenzeichen XXX)), der beigezogenen Akten
der Klägerin (2 Bände Disziplinarakte, 2 Bände Kopien der Strafakte sowie 2 Bände Personalakten des Beklagten).
Gründe
105
Die Disziplinarklage ist zulässig. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der
bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die
anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus,
gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.
Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten
Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn.
6).
106
Die Klage ist auch begründet.
107
Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen
steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines
schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG).
108
Das dem Beklagten zur Last gelegte Handeln ist mit der in Art.33 Abs. 5 GG und § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerten
Verfassungstreuepflicht des Beamten nicht vereinbar.
109
Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte diverse Kontakte in die rechte Szene pflegte, an
Veranstaltungen teilnahm, die der rechten Szene zuzuordnen sind, Gegenstände, insbesondere Musik-CDs, Platten und
Bekleidungsstücke, in seinem Privatbesitz hatte, die der rechten Szene zuzuordnen sind, und Musik-CDs, Musik-Platten
und Bekleidungsstücke, die der rechten Szene zuzuordnen sind, auch an Dritte vermittelte oder diesen zum Kauf anbot.
Seine verfassungsfeindliche Einstellung hat der Beklagte insbesondere durch die Verbreitung von Musik und
Bekleidung, die der rechten Szene zuordnen sind, sowie den Besuch entsprechender Veranstaltungen auch nach
außen hin kenntlich macht.
110
So steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest:
Der Beklagte lernte den T. (Rufname: x) Ende der Neunziger Jahre über seine damalige Lebensgefährtin auf einer