69 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch angemessen und erforderlich. Der Versuch ein milderes Mittel anzuwenden, habe keinen Erfolg. Dies habe die mehrfache Abordnung des Beklagten gezeigt. Insbesondere sei dies durch die Nichtverlängerung der Abordnung des Beklagten nach M-Stadt aufgrund der Nähe zur Problemfanszene deutlich geworden. Auch die vom Kläger gezeigte Gesinnung, sein dargestelltes Verhalten und seine tiefe Verwurzelung in der rechten extremen Szene machten den Beklagten als Polizeibeamten und Waffenträger charakterlich ungeeignet, im Dienst der Klägerin und der von ihm zu schützenden freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verbleiben. Darüber hinaus führe der Verbleib des Beklagten in seinem Dienstverhältnis zu einer Ansehensschädigung sowie einer Gefährdung für die Ordnung der Bundespolizei sowie die Bundesrepublik Deutschland. 70 Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage ergebe sich aus §34 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. Ziff. II.2 und 4 der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 82 BDG vom 16. Oktober 2008. 71 Die Klägerin beantragt, 72 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 73 Der Beklagte beantragt, 74 die Klage abzuweisen. 75 Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass die aufgestellten Ausführungen und Behauptungen der Klägerin bestritten werden, soweit sie von ihm nicht ausdrücklich zugestanden werden. 76 Die Darstellung der Klägerin zu den persönlichen und dienstlichen Verhältnissen seien im Wesentlichen unter neutraler Betrachtungsweise zutreffend, ließen aber auf den zweiten Blick die positiven Merkmale seiner beruflichen Entwicklung vermissen. Die Darstellung seitens der Klägerin werde nicht objektiv verfasst. Beanstandet werde zudem, dass Kollegen bzw. Dienstvorgesetzte des Beklagten nicht angehört worden seien. 77 Grundsätzlich treffe der unerlaubte Besitz der Munition (Patronen 9 x 19 mm) zu. Die Klägerin lasse hierbei aber die Umstände, wie es zum Besitz gekommen sei, in jeder Beziehung unbeachtet. 78 Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, dem Beklagten rechtsextremistisches Gedankengut zu unterstellen. Da sowohl der Beklagte als auch T. Musikliebhaber und Plattensammler seien, hätten diese teilweise Platten ausgetauscht, um ihre eigenen Sammlungen zu vervollständigen. Verkäufe seien nicht getätigt worden. Der Beklagte kenne viele Personen, die ebenfalls Musikliebhaber und/oder Tonträgersammler seien. Diese Kontakte habe sein damaliger Mitbewohner, Herr T., nutzen wollen, um eigenständig diesen die Sachen verkaufen zu können. 79 Die während der damaligen Durchsuchung sichergestellten Tonträger seien keineswegs alle durch T. an den Beklagten weitergegeben worden. Die Listen, die die Staatsanwaltschaft seinerzeit aufgefunden habe, würden aus verschiedenen Zeiten stammen. Diese würden auch nicht nur Tonträger, sondern fast ausschließlich Kleidung enthalten. 80 Wenn dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe für Herrn T. Tonträger verkauft, treffe dies nur in geringem Maße zu. Er selbst habe einige Tonträger erworben, andere aber nur an Bekannte weitergegeben, die diese wiederum von Herrn T. haben wollten. Ausdrücklich werde darauf verwiesen, dass der Beklagte bei den Bestellungen bzw. der Entgegennahme der Tonträger von Herrn T. nicht davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um strafrechtlich relevante Tonträger gehandelt habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es sich möglicherweise um so genannte A-indizierte Platten, die man nicht an Personen unter 18 Jahre abgeben dürfe, gehandelt habe. 81 Soweit die Klägerin sich in der Klageschrift auf einen U. und X. berufe, stelle sich die Frage, ob die Einträge der Realität entsprechen oder ob diese Einträge gegebenenfalls dazu bestimmt seien, den Beklagten zu diffamieren. 82 Zu den diversen Musikträgern und den Texten müsse zunächst erwähnt werden, dass die Gerichtssprache bei den deutschen Gerichten deutsch sei. Die Klägerin könne deshalb nicht ihre Mitarbeiter dazu beauftragen, eigenhändig Texte zu übersetzen. 83 Der Beklagte sei Sammler und Musikliebhaber und sammle in allen Richtungen Musik, wie Ska, Reggae, Punk, Soul und Heavy Musik. Festzustellen sei hierbei, dass die Klägerin einseitig ermittle und CDs und Platten aus anderen Musiksparten für die Klägerin nicht von Interesse seien. Der Tochter des Beklagten seien die beanstandeten Musik-CDs nicht zugänglich gewesen. Zu einem Poster des Beklagten "Sigrune im Wikingerschiff" bleibe festzuhalten, dass bei Bands wie "Kiss" und "Slayer"

Select target paragraph3