45 Der intensive kommunikative Kontakt zwischen dem Beklagten und T. habe aus der Telefonüberwachung, die das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 00.00.00 (Az. x) für den Zeitraum von 3 Monaten angeordnet habe, ermittelt werden können. Die Überwachung sei durch Beschlüsse vom 00.00.00 (Az. x) und vom 00.00.00 (Az. x) ausgeweitet worden. Zudem habe sich der intensive Kontakt aus der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten, die auf dem beschlagnahmten Handy des Beklagten vorhanden gewesen seien, ergeben. Allein im Zeitraum vom 25. November 2013 bis zum 5. Juni 2014 seien mehr als 240 Kontakte zu verzeichnen gewesen. Dort seien einschlägige Konzerte, Warenbeschaffung und -absetzung thematisiert worden. Insbesondere habe der Beklagte dem T. angeboten, die Bands "Abtrimo" und "Likedeelers" zu fragen, welche Preise sie für ein Konzert verlangen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. 46 Bei der Durchsuchung am 00.00.00 habe sich gezeigt, dass der Beklagte mit menschenverachtenden, gewalt- und Drittes Reich-verherrlichenden Waren von nicht geringem Ausmaß gehandelt habe. So seien Bestands- und Bestellkontrolllisten, Musik-CDs, Platten, DVDs, Bücher, Skizzen und Zeichnungen, Verpackungsmaterialien für den Versand und weitere Gegenstände und Merchandiseartikel aufgefunden worden, die der rechten Szene zuzuordnen seien. Auch auf dem Laptop des Beklagten seien Dateien und Suchbegriffe gespeichert gewesen, die nationalsozialistisches Gedankengut beinhalteten. Zudem hätten weitere Kontakte in die rechte und Skinhead-Szene anhand von Zahlungseingängen festgestellt werden können. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift. 47 Der Beklagte sei Mitglied der Fangruppierung "Q. B-Stadt" gewesen. Ein Großteil der Angehörigen dieser Gruppierungen besitze rechte Tendenzen. Der Beklagte habe im Übrigen regelmäßig einschlägige Konzerte aufgesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. 48 Die Ehefrau des Beklagten habe sich während der Durchsuchungsmaßnahme gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten geäußert. Auch diesbezüglich wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. 49 Ob der Beklagte für seine Tätigkeit als Verkäufer diverser einschlägiger Waren, insbesondere von T. hierfür entlohnt worden sei, habe nicht ermittelt werden können. Jedoch habe festgestellt werden können, dass T. dem Beklagten auf sein Sortiment Rabatt gegeben und ihm einschlägige Kleidung zum Selbstgebrauch kostenfrei zugesandt habe. 50 Auf die Erkenntnisse aus dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. November 2015 habe sich der Beklagte dahingehend geäußert, bei der Veranstaltung am 00.00.00 in W-Stadt/R. nicht anwesend gewesen zu sein. Ausweislich des Behördenzeugnisses des BfV sei jedoch zumindest ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dort festgestellt worden. Für diesen Zeitraum liege auch weder eine Diebstahlsanzeige vor noch habe der Beklagte die Feststellung entkräften können. 51 Auf der Internetseite "U." werde der Beklagte als "Neonazi und Bundespolizist" geoutet. Die X. habe unter der genannten Webseite über den Beklagten und seine Verbindung zu Y. (Z.) berichtet. Der Beklagte habe versucht, bei der "AA." angenommen zu werden. 52 Nach alledem sei erkennbar, dass der Beklagte tief in der rechten Szene verwurzelt sei und enge Kontakte zu Mitgliedern einer verbotenen rechtsextremistischen Gruppierung unterhalte. 53 Schließlich sei der Beklagte auch wegen Volksverhetzung bestraft worden. Auf den Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 00.00.00 werde Bezug genommen. 54 Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht und die politische Treuepflicht verstoßen. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 BBG verletzt, weil er einerseits Mitglied der rechten und Skinhead-Szene sei, andererseits eine umfangreiche Tonträgersammlung mit menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Texten privat besitze, höre und mit einschlägiger Musik und Bekleidung in einem nicht unerheblichen Umfang handele. Er knüpfe bewusst an rechtsextremistisches und faschistisches Gedankengut an und verharmlose den Nationalsozialismus. 55 Um den Verkauf solcher Platten voranzutreiben, sei es erforderlich, dass der Verkäufer wisse, worum es den Bands/Sängern in den Liedern gehe. Anderenfalls sei ein Verkauf nicht möglich. Dem Beklagten seien diese Texte bekannt. Bereits die Cover der Platten korrespondierten mit den beinhalteten Texten. 56 Es erscheine sehr unglaubwürdig, dass der Beklagte Tonträger in einer solch großen Stückzahl vertreibe, von deren Inhalt aber laut staatsanwaltschaftlicher Vernehmung keine Kenntnis haben wolle. Durch die Verbreitung des beschriebenen Gedankenguts mittels eines schwunghaften Handels, den der Beklagte mit

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