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"Es war einmal im Lande Parkistanein Mann, der hieß Abdul Rabladander hatte kein Geld, doch Kinder hatte er vierda
sagte er zu sich, ich gehe fort von hier.Ich gehe ins Land, das heißt Deutschland,nehm Kinder mit und mach auf
Asylant.Dort angekommen, bekam er erst mal eine Bleibe,ein Nobelhotel in der Lüneburger Heide.Refrain:Deutschland,
Deutschland, schönes Land,Deutschland, Deutschland, AsylantDeutschland, Deutschland, schönes Land,Deutschland,
Deutschland, Asylant.Er wurde als Asylant nicht anerkannt,doch brauchte er deshalb nicht zu gehen,er lebte nun schon
drei Jahre hier,doch fing er an zu verstehen.Er schrieb in seiner Heimat, allen die er kannte,was wollt ihr denn in
Parkistan werden,Deutschland ist der Himmel auf Erden.Wiederholung Refrain:Es war einmal..."
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Weiter war in dem Paket ein Album "Waterloo Live 12-9-92" der Gruppe Screwdriver enthalten. In dem Lied "Streetfight"
werden Kommunisten als roter Abschaum bezeichnet, der im Straßenkampf tot enden wird.
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Schließlich war ein Sampler "This is white noise EP" in dem Paket enthalten. Der Sampler enthält unter anderem das
Lied "When The Boat Comes In" der Band Skrewdriver.Dieser Titel enthält Textpassagen, in denen gegen
Kommunisten und Schwarze gehetzt und dazu aufgefordert wird, diese aus dem Land zu vertreiben und bis zum Tod
gegen sie zu kämpfen:"We will fight the communists, cause the communists are fools, try to take our nation and give it
to the blacks,we won’t take it anymore, we’re gonna take our nation back ...if they try to take it, we will fight them to the
death..."
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Im Refrain werden Schwarze direkt aufgefordert, das Land zu verlassen:
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" Nigger, Nigger get on the boat, ... Nigger, Nigger get out of here!"
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Des Weiteren wird der Sieg des weißen Mannes vorausgesagt, der darin bestehen wird, dass alle Menschen mit
anderer Hautfarbe aus dem Land verschwunden sind:
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"Cause there won’t be none left!".
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Hierdurch wird die weiße Rasse verherrlicht und eine unverhohlene Feindseligkeit gegenüber Menschen mit anderer
politischer Einstellung und Hautfarbe deutlich.
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2.Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 08.07.2014 wurden in Ihrer Wohnung 26 scharfe Patronen des Kalibers
9 × 19 mm in einer verschlossenen blauen Metallkassette sichergestellt.Eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz dieser
Munition hatten Sie, wie Ihnen bewusst war, nicht.
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Die Einzelstrafen betragen für die1. Tat: 60 Tagessätze und für die2. Tat: 2 Monate."
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Die Disziplinarkammer legt ihrem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, auf das sich die Festsetzung
einer Strafe wegen Volksverhetzung stützt, zu Grunde. Gemäß § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen
eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt
werden (Absatz 2). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem
Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht
mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschl. vom 4.09.2008 - 2 B 61/07 NVwZ 2009, 597-599). Da der Beklagte den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt eingeräumt hat und ihm auch im
Disziplinarverfahren nicht entgegengetreten ist, legt die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen
Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde.
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Die Inhalte der X. legt das Gericht seiner Entscheidung indes nicht zu Grunde. So ist dem Beklagten zuzustimmen, dass
nicht nachvollzogen werden kann, woher diese Gruppierung die entsprechenden Informationen erlangt haben will und
ob die dort genannten Behauptungen - insbesondere ein Kontakt des Beklagten und V. - tatsächlich der Wahrheit
entsprechen.
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Auch soweit der Beklagte rügt, dass die Spontanaussage seiner Ehefrau im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme
nicht verwertet werden dürfe, stützt sich die Disziplinarkammer nicht auf die Äußerungen der Ehefrau des Beklagten.
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Der Frage, ob der Beklagte Mitglied der "Q. B-Stadt" ist oder war, musste ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden,
da sich aus einer entsprechenden Mitgliedschaft jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf eine rechtsradikale
Gesinnung des Beklagten ergeben.
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beklagte die Teilnahme am Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt, auf dem die