20 Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung - hier i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB - versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu2 Rv 9 Ss 177/17 m.w.N.). Dabei muss die Billigung der in Bezug genommenen Straftaten ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten; die Möglichkeit, die zustimmende Haltung aus der Erklärung herauslesen zu können, genügt nicht. Vielmehr muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung nach der objektiven und subjektiven Seite aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14, 17). 21 Vorliegend fehlt es an dieser Tatbestandshandlung. 22 Denn die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten können, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Wortschöpfungen "geschmuddelt", "gedrenkmannt" und "geherrhaust" sowie der in Bezug genommenen klammheimlichen "mescalorischen" Freude jedenfalls ohne weiteres bzw. nach Bewertung des Senats sogar deutlich nahe liegender auch so verstanden werden, dass der Angeklagte seinem politischen Widersacher S ein gleiches bzw. ähnliches Schicksal wünscht, wie es die Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen erlitten haben, dass S also Opfer einer entsprechenden Straftat wird. 23 Dass der Angeklagte die zum Nachteil der Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen begangenen Verbrechen nachträglich gutgeheißen hat, ist seinen festgestellten Äußerungen auf seiner Facebook-Seite indes nicht eindeutig zu entnehmen, zumal jedenfalls die Taten zum Nachteil von Drenkmanns und Herrhausens im Kontext linksextremistischen Terrorismus’ standen, was der (derzeitigen) politischen Einstellung des Angeklagten nicht entspricht. Auch in der Zusammenschau mit dem Zitat der klammheimlichen, "mescalorischen" Freude, das aus dem sog. Buback-Nachruf stammt, auf den der verlinkte online-Artikel sich bezieht, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit etwas anderes. Vielmehr kommentierte dieser Nachruf die Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback - gleichfalls durch linksextremistische Terroristen - in einer Weise, die zwar vordergründig als Zustimmung zu dieser Tat verstanden werden konnte, unter Berücksichtigung des gesamten Textes letztlich die linksextremistische Gewalt aber ablehnte, so dass auch die Annahme eine Billigung der zum Nachteil des Geschädigten Buback begangenen rechtswidrigen Tat aufgrund der Feststellungen nicht eindeutig und damit rechtsfehlerfrei erfolgen kann. 24 Selbst wenn man auf Grundlage der festgestellten Äußerungen des Angeklagten ein nachträgliches Gutheißen der vorbezeichneten Taten annehmen wollte, wie es das Landgericht getan hat, so handelt es sich indes nach alledem entgegen der von dem Landgericht vorgenommenen Wertung jedenfalls um eine objektiv mehrdeutige Äußerung mit der Folge, dass sich das Landgericht unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG mit der anderen Deutungsmöglichkeit, der Angeklagte habe Rutkowski ohne gleichzeitige Billigung der gegen diese gerichteten Taten ein Schicksal wie den Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen gewünscht, auseinandersetzen und diese mit nachvollziehbarer Begründung ausschließen müssen. Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 - zu §130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Auseinandersetzung lässt das angefochtene Urteil indes gänzlich vermissen. Der Senat schließt nach Maßgabe der gesamten Umstände auch aus, dass die oben dargelegte straflose - Deutungsmöglichkeit im Rahmen einer erneuten Verhandlung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden könnte. 25 Da insoweit aufgrund der landgerichtlichen Feststellungen auch eine Strafbarkeit des Angeklagten aufgrund eines anderen Strafgesetzes, insbesondere gemäß § 111 StGB mangels Aufforderung zu einer bestimmten Tat unter Hinweis auf Zeit und Ort (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 111 Rn. 4a f.) sowie wegen Anstiftung zu (Tötungs- bzw. Geiselnahme)Delikten zum Nachteil des S mangels eines Bestimmens zu ausreichend konkretisierten Haupttaten (vgl. Heine/Weißer, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 18) nicht anzunehmen ist, war der Angeklagte insoweit freizusprechen, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind. 26 2. Tat vom 17. Februar 2017 Gleichfalls aufzuheben war das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130

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