nach rückersta?ungsrechtlichen VorschiWen hä?e stawinden müssen, da insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat Ma S mit Schreiben vom 3. Dezember 1948 ausdrücklich die Herausgabe entzogener Wertpapiere beantragt und hat das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung am 24. Januar 1951 und am 18. März 1952 das Deutsche Reich verpflichtet, die entzogenen AkNen zu verschaffen oder im Unvermögensfall den Schaden zu ersetzen. Tatsächlich wurde Schadensersatz geleistet. Auf die Gründe dafür - Aufspaltung und LiquidaNon der IG Farben könnten eine Rolle gespielt haben - kommt es aber nicht an, da auch die unterbliebene Rückgabe der AkNen den Anspruch auf BruchteilsresNtuNon nicht ausschließt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, war eine Rückgabe von AkNen häufig dadurch unmöglich, dass sie nicht unmi?elbar auf das Deutsche Reich übertragen, sondern an der Börse verkauW und der Erlös an das Deutsche Reich gezahlt wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2016 - VG 29 K 326.14 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In diesem Fall ha?e der Geschädigte nach rückersta?ungsrechtlichen VorschriWen keine Möglichkeit, die Beteiligung selbst zurückzuerhalten. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauWen Wertpapiere ausfindig zu machen, hä?e sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen AkNen großer AkNengesellschaWen die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen hä?en. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückersta?ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer BruchteilsresNtuNon etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betris der hier vorliegende Sachverhalt, d.h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennoNerten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr tris diese SachverhaltskonstellaNon auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer AkNengesellschaWen mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitri?sgebiet zu. War es aber das Ziel des rückersta?ungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaWern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre

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