2. Entschädigungsrechtsergänzungs-gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S.
2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier
höhere Anforderungen an die KonkreNsierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin
geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der
Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4).
Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres
das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht
ha?e. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkreNsierungsfähigen
Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirken dass die
vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem
Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch
auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung
der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat
durch verschärWe KonkreNsierungsanforderungen zu konterkarieren. 15Nach § 3 Abs. 1 Satz
4 Hs. 1 HS VermG hat ein BerechNgter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern
Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG
zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945
ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später
angeschas worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des
Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der EinzelresNtuNon in Höhe der
ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch
scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung der Eheleute S an der IG Farben nicht
eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009
(BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6
Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen
durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjeNschen
Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 -,
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf
solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri?sgebiet