18 Abs. 4 REAO gesprochen werden könne. Aber selbst wenn der Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, bei § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, fehlte es an der Schädigung einer Unternehmensbeteiligung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG, da das Unternehmen sich nicht im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes befunden habe. 9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: 10Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung der Eheleute 11S an der IG Farben in Höhen von nominell 475.000,- RM BerechNgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. 12Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 13Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von Dr. M S an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs. 1a NSVEntschG stützen kann. 14Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurWe es für eine wirksame KonkreNsierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür gibt es bereits im Wortlaut der BesNmmung keinen Anhalt, denn entzogen worden sind den Eheleuten S keine Grundstücke, sondern eben ihre AkNenbeteiligung; diese allein ist der anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden An meldung entschieden (Urteil vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestäNgt durch Beschluss vom 8. April 2014 - BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das

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