von 200.000,- RM zur Begleichung der Reichsfluchtsteuer verkauW wurden, in Höhe von 94.200,- RM zur Entrichtung der Judenvermögenabgabe auf die Preußische Staatsbank übertragen wurden und im Übrigen dem Vermögensverfall unterlagen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1960 setzte die OberfinanzdirekNon Frankfurt/Main u.a. dafür Schadensersatz nach dem Kurswert zum 1. April 1956 fest. 4Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen, präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf den Verlust der Beteiligung von 5Dr. M und H S an der IG Farben. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung/Entschädigung wegen des Entzugs des AkNenanteils der Familie S an IG Farben ab. Unbestri?en seien den Eheleuten S AkNen der IG Farben für nominell 475.000,00 RM entzogen worden. Da dafür bereits ein Schadensersatz zuerkannt worden sei, sei eine weitere Entschädigung ausgeschlossen. Auch ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei ausgeschlossen, da die IG Farben ihren Sitz nicht im Beitri?sgebiet ha?e. Schließlich sei ein über 475.000,00 RM hinausgehender Verlust an AkNen nicht nachgewiesen. 6Mit ihrer am 6. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie trägt vor, dass der Anwendungsbereich des VermG eröffnet sei. Der Sitz der IG Farben in Frankfurt am Main sei insoweit unschädlich. § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG sei entgegen der Auffassung der Beklagten eine Rechtsfolgenverweisung. Ein Entschädigungsausschluss liege nicht vor, da ein Anspruch auf ergänzende BruchteilsresNtuNon bzw. -entschädigung geltend gemacht werde. Für den Verlust von Grundstücken der IG Farben seien die Eheleute S nicht entschädigt worden. Es bestünde daher eine Wiedergutmachungslücke. 7Die Klägerin beantragt, unter Aueebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 08. Dezember 2014 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligungen von M und M S, geb. G, an der IG Farben in Höhe von nominell 475.000,00 RM BerechNgte im Sinne des VermG ist. 8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Antrag auf Betriebsgrundstücke der IG Farben sei verfristet, da mit der Anmeldung zwar jüdische Beteiligungen, nicht aber die jeweiligen Grundstücke genannt seien. Dies entspreche nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine Präzisierung der Globalanmeldung ANM-3. Zudem sei der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG mangels Rückgabe des Westunternehmens ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Westunternehmens sei nicht in den Rückersta?ungsleistungen zu sehen, da von einer „Unternehmensrückgabe“ nur im Falle der Rückgabe mindestens einer maßgeblichen Unternehmensbeteiligung gem. §

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