BGH, Urteil vom 20.12.1973 – IX ZR 50/71LG Köln; OLG
Köln07.10.1970
BeckRS 1973,
31378889
BGH, Urteil vom 20.12.1973 – IX ZR 50/71LG Köln; OLG Köln07.10.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 20.12.1973 - IX ZR 50/71
Normenkette:
Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
a)Wenn der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des Verfolgten zusteht, bestimmt
deren Zahl die Quote, die für die Höhe der Teilansprüche maßgebend ist.
b)Die Teilforderung jedes Kindes ist rechtlich selbständig. Sie wird durch Ausschluß,
Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes nicht beeinflußt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 20. Dezember 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision
trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Der Vater der Klägerin, der Schneider M
H
B., mußte in Rumänien von Juli 1941 bis März
1944 den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Im Juli 1964 wanderte er von Rumänien
nach Israel aus. M
H
B. beantragte fristgerecht eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG.
Bevor über den Antrag entschieden wurde, starb er am 12. September 1966. Seine Ehefrau war
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