einzuiegen und innerhalb von z w e i M on aten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Be rufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen. Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektroni schen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Richterin am Amtsgericht ichlaut der Ausfertigung m it der Urschrift: . 06.2016 tärin amtin der Geschäftsstelle Seite 6

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