13 Denn "Leugnen" im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ist u. a. das Bestreiten des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden. Ob es sich bei einer Äußerung um ein solches Bestreiten handelt, hat das Tatgericht durch Auslegung der Äußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin zu ermitteln. Als Kriterien dieser Auslegung sind der Wortlaut der Äußerung, ihr sprachlicher Kontext, die nach außen hervortretenden Begleitumstände sowie die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15 -, juris). Darauf hat auch das Landgericht zutreffend abgestellt. 14 Es lag auf der Hand, dass die beantragte Beweiserhebung für die Aufklärung dieser entscheidenden Gesichtspunkte nicht von Belang war. Denn auch, wenn die behaupteten theologischen Ansichten tatsächlich wissenschaftlich vertreten würden, wäre die Äußerung des Angeklagten nicht als Beitrag zu einem theologischen Diskurs zu verstehen gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, ist die fragliche Äußerung nicht bei einem Symposium von Religionswissenschaftlern, sondern auf einer Sympathiekundgebung für eine Holocaustleugnerin gefallen. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitergehende Würdigung der Beweislage in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 567/81 -; Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98 -; beide juris). 15 2. 16 Auch die auf die Sachrüge vorzunehmende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 17 Namentlich verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, dass sie - im Sinne des unter dem Begriff der "dog whistle politics" beschriebenen politischen Phänomens des strategischen Spiels mit der Mehrdeutigkeit von Sprache (vgl. Hasnain Kazim, Politik mit der Hundepfeife, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/202012/demokratiegefaehrdungrechtepolitiksebastiankurzfriedrichmerz; Stephan Packard, Dog Whistling. Weiße Flecken zwischen Technokratie und Demokratie, https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/medienundmachthundepfeifeninderpolitik; beide abgerufen am 1. Juni 2021) - auf "andere Auslegungsmöglichkeiten" der vorgeworfenen Äußerung hinweist. Denn bei mehrdeutigen Äußerungen gebietet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann, die dem Angeklagten günstigere Deutung zugrunde zu legen, wenn diese nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016-3 StR 449/15 -, beide juris). 18 Im hier zu beurteilenden Fall ist das Landgericht indes anhand der bereits genannten Kriterien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Deutung der Äußerung des Angeklagten im Sinne einer religiösen Meinungsäußerung ausgeschlossen ist. Es enthält weder Lücken noch Wertungswidersprüche noch verstößt es gegen Denkgesetze, dass das Landgericht schon den Wortlaut der Äußerung als Leugnung des Holocaust gewertet hat. Denn das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Angeklagte in seiner Äußerung das angebliche "Schaffen eines Mythos durch die Juden" in Bezug zu § 130 StGB gesetzt hat, der seinerseits das Leugnen des Holocaust unter Strafe stellt. Schon deshalb konnte und durfte ein objektiver Empfänger die Äußerung dahingehend verstehen, beim Holocaust handele es sich um eine Erfindung der Juden. Eine derartige Interpretation des Begriffes "Mythos" ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, juris). 19 Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - dem sprachlichen Kontext der Äußerung und den Begleitumständen keine andere Bedeutung als die eines Leugnen des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden beizumessen vermochte. 20 Anhand des vom Landgericht im Einzelnen festgestellten Wortlauts der Rede hat der Senat nachvollziehen können, dass das Landgericht zu Recht eine theologische Aussage der Rede und der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten ausgeschlossen hat. Denn zutreffend hat das Landgericht auf die Vielzahl politischer Kundgaben in der Rede hingewiesen (u. a. das System müsse überwunden werden; "BRD ist, wenn 00jährige für ein abweichendes Geschichtsbild im Gefängnis sitzen"; V und alle anderen politischen Gefangenen müssten freigelassen werden), denen neben einem kurzen Segenswunsch lediglich ein einziger religiöser Bezug gegenübersteht, nämlich ein knappes Zitat aus dem Thessalonicherbrief. Insofern kann der Senat auch einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit des Angeklagten gem. Art. 4 Abs. 1 GG durch das Urteil ausschließen. Zusätzlich hat sich das Landgericht darauf stützen können, dass sich das Bibelzitat seinerseits überwiegend in

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