13
Denn "Leugnen" im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ist u. a. das Bestreiten des nationalsozialistischen Völkermordes an
den europäischen Juden. Ob es sich bei einer Äußerung um ein solches Bestreiten handelt, hat das Tatgericht durch
Auslegung der Äußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin zu ermitteln. Als Kriterien dieser Auslegung sind der
Wortlaut der Äußerung, ihr sprachlicher Kontext, die nach außen hervortretenden Begleitumstände sowie die nach dem
objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden heranzuziehen (BGH, Beschluss vom
3. Mai 2016 - 3 StR 449/15 -, juris). Darauf hat auch das Landgericht zutreffend abgestellt.
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Es lag auf der Hand, dass die beantragte Beweiserhebung für die Aufklärung dieser entscheidenden Gesichtspunkte
nicht von Belang war. Denn auch, wenn die behaupteten theologischen Ansichten tatsächlich wissenschaftlich vertreten
würden, wäre die Äußerung des Angeklagten nicht als Beitrag zu einem theologischen Diskurs zu verstehen gewesen.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, ist die fragliche Äußerung nicht bei
einem Symposium von Religionswissenschaftlern, sondern auf einer Sympathiekundgebung für eine Holocaustleugnerin
gefallen. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitergehende Würdigung der Beweislage in dem die Beweiserhebung
ablehnenden Beschluss ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 567/81 -; Beschluss
vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98 -; beide juris).
15
2.
16
Auch die auf die Sachrüge vorzunehmende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten nicht auf.
17
Namentlich verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, dass sie - im Sinne des unter dem Begriff der "dog whistle politics"
beschriebenen politischen Phänomens des strategischen Spiels mit der Mehrdeutigkeit von Sprache (vgl. Hasnain
Kazim,
Politik
mit
der
Hundepfeife,
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/202012/demokratiegefaehrdungrechtepolitiksebastiankurzfriedrichmerz; Stephan Packard, Dog Whistling. Weiße Flecken
zwischen
Technokratie
und
Demokratie,
https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/medienundmachthundepfeifeninderpolitik; beide abgerufen am 1. Juni
2021) - auf "andere Auslegungsmöglichkeiten" der vorgeworfenen Äußerung hinweist. Denn bei mehrdeutigen
Äußerungen gebietet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann, die dem
Angeklagten günstigere Deutung zugrunde zu legen, wenn diese nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.
August 1994 - 1 BvR 1423/92 -; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016-3 StR 449/15 -, beide juris).
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Im hier zu beurteilenden Fall ist das Landgericht indes anhand der bereits genannten Kriterien in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Deutung der Äußerung des Angeklagten im Sinne einer
religiösen Meinungsäußerung ausgeschlossen ist. Es enthält weder Lücken noch Wertungswidersprüche noch verstößt
es gegen Denkgesetze, dass das Landgericht schon den Wortlaut der Äußerung als Leugnung des Holocaust gewertet
hat. Denn das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Angeklagte in seiner Äußerung das angebliche "Schaffen
eines Mythos durch die Juden" in Bezug zu § 130 StGB gesetzt hat, der seinerseits das Leugnen des Holocaust unter
Strafe stellt. Schon deshalb konnte und durfte ein objektiver Empfänger die Äußerung dahingehend verstehen, beim
Holocaust handele es sich um eine Erfindung der Juden. Eine derartige Interpretation des Begriffes "Mythos" ist in
diesem Zusammenhang rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, juris).
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Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht - auch unter Berücksichtigung der
Einlassung des Angeklagten - dem sprachlichen Kontext der Äußerung und den Begleitumständen keine andere
Bedeutung als die eines Leugnen des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden beizumessen
vermochte.
20
Anhand des vom Landgericht im Einzelnen festgestellten Wortlauts der Rede hat der Senat nachvollziehen können,
dass das Landgericht zu Recht eine theologische Aussage der Rede und der dem Angeklagten vorgeworfenen
Äußerung auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten ausgeschlossen hat. Denn zutreffend hat das
Landgericht auf die Vielzahl politischer Kundgaben in der Rede hingewiesen (u. a. das System müsse überwunden
werden; "BRD ist, wenn 00jährige für ein abweichendes Geschichtsbild im Gefängnis sitzen"; V und alle anderen
politischen Gefangenen müssten freigelassen werden), denen neben einem kurzen Segenswunsch lediglich ein einziger
religiöser Bezug gegenübersteht, nämlich ein knappes Zitat aus dem Thessalonicherbrief. Insofern kann der Senat auch
einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit des Angeklagten gem. Art. 4 Abs. 1 GG durch das Urteil
ausschließen.
Zusätzlich hat sich das Landgericht darauf stützen können, dass sich das Bibelzitat seinerseits überwiegend in