to aufgehalten haben. Beschäftigung in diesem Sinne meint jede nichtselbstständige Arbeit. Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Arbeit sind eine von Weisungen ei-
nes anderen hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Inhalt oder Gestaltung abhängige Beschäftigung sowie eine gewisse funktionale Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens oder Weisungsgebers, wobei die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und
das sich daraus ergebende Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich sind. Eine
Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des BSG bereits entgeltlich im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ZRBG, wenn für die geleistete Arbeit irgendeine Art der Entlohnung
gezahlt wurde, ob in Geld, Naturalien oder in Gutscheinen, unabhängig von der Quantität, Qualität und dem Transferweg. Die Beschäftigung ist aus eigenem Willensentschluss
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ZRBG zu Stande gekommen, wenn der Ghettobewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteile vom 2. Juni 2009 - B 13 R 139/08 R – SozR 4-5075
§ 1 Nr. 5 sowie B 13 R 81/08 R – juris; Urteile vom 3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R – SozR 45075 § 1 Nr. 8 und B 5 R 66/08 R - juris).
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Kann nach diesen Maßstäben eine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG
nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, reicht es
zur Feststellung der erheblichen Tatsachen gemäß § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1
des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) aus, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist
glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Gefordert ist insoweit mehr als die bloße Möglichkeit einer Tatsache, aber auch weniger
als die an Gewissheit grenzende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es muss aber
die „gute Möglichkeit“ bestehen, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen so
zugetragen haben, wie sie von dem Betroffenen vorgetragen werden. Allein die bloße
Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs, wie er vorgetragen wurde, reicht für eine Anerkennung nicht aus, sondern es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Von verschiedenen möglichen Geschehensabläufen muss der vorgetragene relativ gesehen am wahrscheinlichsten erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R – SozR 4-5075 § 1 Nr. 3; Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V
23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
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Es ist nicht wahrscheinlich in diesem vorgenannten Sinne, dass die Klägerin von April
1944 bis Januar 1945 im Ghetto B.... einer Beschäftigung nachgegangen ist, denn es
spricht nicht mehr für diesen Geschehensablauf als für irgendeinen anderen Ablauf. Vielmehr hat die Klägerin mehrere unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den Entschädigungsbehörden vorgetragen, sodass nicht erkennbar
ist, welche Darstellung vorzugswürdig ist. Es ist nicht erkennbar, ob die Klägerin sich im
Ghetto in B.... oder in einem anderen Ghetto aufgehalten hat. Dabei ist der Ghettoaufenthalt ein den Rentenanspruch begründender Tatbestand, der im oben genannten Sinne wahrscheinlich sein muss.
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Der Senat ist sich bereits nicht sicher, wo die Klägerin geboren worden ist. Im Rentenverfahren hat sie durchgehend ausgesagt, in D.... in U.... geboren zu sein. 1967 gab sie
jedoch im Entschädigungsverfahren an, in V...._ geboren zu sein, das damals in R.... gelegen habe. Die r.... Abstammung hat sie auch im Widerspruchsverfahren vorgetragen.
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