101
I.
102
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (vgl. hierzu VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 -1 GR 1/19, 1
GR 2/19 -, Juris Rn. 110 ff.) bestehen nicht.
103
Insbesondere richtet sich der Antrag gegen die richtige Antragsgegnerin. Zwar leitete die stellvertretende
Landtagspräsidentin die 101. Sitzung des Landtags und sprach diese auch den Ordnungsruf gegenüber dem
Antragsteller aus. Eine Stellvertreterin der Landtagspräsidentin handelt bei der Leitung von Landtagssitzungen jedoch
als "amtierende Präsidentin" im Sinne der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LTGO) und mithin an Stelle der
Präsidentin (vgl. BVerfGE 60, 374, 378 - Juris Rn. 15; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.11.2011 -Vf. 35-I-11 -, Juris Rn.
18).
104
II.
105
Das Organstreitverfahren ist nicht begründet. Das Abgeordnetenrecht des Antragstellers aus Art. 27 Abs. 3 LV ist durch
den Ordnungsruf nicht verletzt.
106
1. Das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht der Abgeordneten im Landtag aus Art. 27 Abs. 3
LV werden durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt. Dazu gehören insbesondere die Ordnung der Debatten
im Landtag, dessen Funktionsfähigkeit und auch die Würde und das Ansehen des Parlaments (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2
LTGO). Zur Wahrung dieser Güter ist dem Präsidenten des Landtags, der die Sitzungen leitet und dabei die Ordnung
aufrechtzuerhalten hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 LTGO), in der Geschäftsordnung das Instrumentarium der
Ordnungsmaßnahmen an die Hand gegeben (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn.
134).
107
a) Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen,
teilzunehmen, dies allerdings im Rahmen der vom Landtag auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV erlassenen
und im Einklang mit der Landesverfassung ausgestalteten Geschäftsordnung (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR
1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 135).
108
Die Beratungen im Plenum des Landtags erfolgen in aller Regel mittels Rede und Gegenrede. Die Bedeutung des
Rederechts wird durch die in der Landesverfassung in Art. 37 angeordnete Indemnität der Abgeordneten unterstrichen,
wonach Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament nicht außerhalb des Parlaments rechtlich verantwortlich
gemacht werden dürfen. Das Rederecht ist dabei nicht Ausdruck der Meinungsfreiheit der Abgeordneten, sondern eine
Ausprägung des Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV; seine Reichweite muss daher nicht mit derjenigen der
Meinungsfreiheit übereinstimmen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 136 f.).
109
b) Das Rederecht bedarf der näheren Abstimmung mit den Rechten anderer Abgeordneter und der Funktionsfähigkeit
des Landtags. Dementsprechend ist es in der Geschäftsordnung des Landtags hinsichtlich der Art und Weise der
Ausübung, nicht zuletzt auch im Verhältnis der Abgeordneten untereinander, näher ausgestaltet. Neben den
Regelungen etwa zur Redezeit (vgl. §§ 60, 83a LTGO) ist dem Präsidenten des Landtags zur Sicherstellung der
Abgeordnetenrechte, der Ordnung der Debatte und der Funktionsfähigkeit des Landtags sowie auch der Wahrung des
Ansehens und der Würde des Parlaments die Ordnungsgewalt an die Hand gegeben. Dem Landtag obliegt es, im
Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV unter Beachtung des Abgeordnetenrechts
zu entscheiden, welche Arten von Ordnungsmaßnahmen die Geschäftsordnung vorsieht und an welche
Voraussetzungen sie gebunden sind (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138 f.).
110
Der Begriff der Ordnung wird in der Geschäftsordnung des Landtags nicht näher definiert. Der Landtag legte bei seiner
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ersichtlich das tradierte Verständnis dieses Begriffs zugrunde, wonach er
sich auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen, das Ansehen und die Würde des Landtags, die Rechte und
Interessen des Landtags und seiner Mitglieder selbst sowie die Rechte der Allgemeinheit und Dritter erstreckt (VerfGH,
Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 141).
111
Ordnungsmaßnahmen sollen Verstößen gegen die Verfassung, einfachgesetzliche Regelungen sowie die
Geschäftsordnung entgegenwirken und insbesondere Störungen der Ausübung des Rederechts anderer Abgeordneter
verhindern. Ordnungsmaßnahmen können nicht nur bei vom geschriebenen Recht missbilligten Verhaltensweisen,
sondern auch bei Verstößen gegen ungeschriebene, tradierte Regeln der Parlamentspraxis ergriffen werden. Solche
Regeln bestehen insbesondere, soweit die Ordnungsmaßnahmen die Wahrung des Ansehens und der Würde des
Parlaments bezwecken (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 142).
c) Ordnungsmaßnahmen sind nicht das Mittel zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen, auch und gerade