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Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, warum ein entsprechendes Vorgehen bei der hiesigen Versammlung nicht möglich sein soll, um den übrigen Versammlungsteilnehmern
die Grundrechtsausübung zu gewährleisten.
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Ist einerseits die Strafbarkeit der befürchteten Äußerungen ohne weitere Begründung
eher zweifelhaft als wahrscheinlich und andererseits ein Vorgehen gegen eindeutig strafbare Äußerungen und Darstellungen während der Versammlung – wie hier am 25. November 2023 und 16. Dezember 2023 – möglich, vermag die Begründung der Antragsgegnerin ein Verbot der hiesigen Versammlung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hat es
den Anschein, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin faktisch behandele, als habe sie ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ungeachtet von Art. 18 GG bereits verwirkt. Ähnlich wie in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung wurde die zuletzt von
der Antragstellerin angezeigte Versammlung am 9. November 2023 verboten, ohne dass
sich entsprechende Befürchtungen der Antragsgegnerin bis zur Beendigung der Versammlung bewahrheitet hätten. Auch die zunächst verbotene Versammlung vom 25. November 2023 wurde allein mit der möglichen Verbindung zwischen der damaliger Anzeigerin und der Antragstellerin begründet (VG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2023 – 5 L 3760/23.F –, juris). Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das damalige Verbot wiederherstellte
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2023 – 2 B 1662/23 –,
juris), verlief diese Versammlung ebenfalls im Gesamtbild friedlich und die Polizei konnte in wenigen Einzelfällen gegen Störer vorgehen, ohne dass ich die Befürchtung der Antragsgegnerin bewahrheitete. Die Antragsgegnerin hat mehrfach Versammlungen mit
der Begründung verboten, die Antragstellerin werde ihre Äußerungen vom 8., 12. und
13. Oktober 2023 auf angezeigten Versammlungen wiederholen. Diese Befürchtungen
haben sich in den vergangen zwei Monaten immer wieder als fehlerhaft herausgestellt.
Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass es seitdem zu ähnlichen öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin gekommen ist. Auch verliefen die stattgefundenen Versammlungen zum Themenkomplex Nahost bei einer Gesamtbetrachtung friedlich.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende
Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streit-
wertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5
Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen
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