Kulturzugehörigkeit immer, aber auch nur dann gegeben ist, wenn bestimmte
Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Annahme
eines Zusammenhangs zwischen dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem
Verlassen der Vertreibungsgebiete rechtfertigen. Wie sein Wortlaut zeigt, knüpft §4 Abs. 1 Nr. 1 e
BEG n.F. vielmehr an das bis zum 17. September 1965 geltende Recht an. Die Verfolgten, die sich
zwischen dem 1. Januar 1953 (§4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG) und dem 30. April 1965 im Geltungsbereich
des BEG niedergelassen haben, bleiben voll entschädigungsberechtigt, wenn sie Vertriebene im
Sinne des §1 BVFG sind. Der insoweit gleichgebliebene Wortlaut in Verbindung mit den
Erwägungen, die bei der Neufassung des §150 BEG eine Rolle spielten, läßt erkennen, daß der
Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes es beim bisher vom Bundesgerichtshof herausgestellten
Rechtszustand belassen wollte; sonst hätte er auch in §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG n.F. den
entscheidenden Grund für die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten
gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen, nämlich den Zusammenhang mit dem
Vertreibungsschicksal der Deutschen, durch ein anderes Tatbestandsmerkmal ersetzt. Das
Erfordernis, daß der Vertriebene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
des BEG bis zum 30. April 1965 oder danach binnen 6 Monaten seit dem Verlassen des Staates, aus
dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, genommen haben muß, ist eine zusätzliche vom
Vertriebenenbegriff unabhängige Voraussetzung der vollen Entschädigungsberechtigung nach §4
Abs. 1 Nr. 1 e BEG n.F.. Die Regelung ist der in §150 Abs. 2 BEG n.F. nicht vergleichbar; sie
schließt sich vielmehr an Vorbilder in anderen Kriegsfolgegesetzen an (vgl. §10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG;
§230 Abs. 2 Nr. 1 LAG; Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses BT-Drucks.
IV/3423, 3; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene BT-Drucks. I/3902, 4;
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Lastenausgleich BT-Drucks. I/3300, 25).
b)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt allerdings weiterhin den Standpunkt ein, daß ein deutscher
Volkszugehöriger, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in §1 Abs. 2 Nr.
3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen hat, nach dieser Vorschrift als Vertriebener ohne Rücksicht
auf die Ursachen oder Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes anzuerkennen sei (RzW
1972, 158). Gleichwohl ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §2
Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I, 661) nicht anzurufen. Denn der Bundesgerichtshof und das
Bundesverwaltungsgericht weichen nicht in einer einheitlich zu beantwortenden Rechtsfrage
voneinander ab. Die Entscheidung des erkennenden Senats beruht auf einer Auslegung der
entschädigungsrechtlichen Vorschrift des §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in der Fassung des BEGSchlußgesetzes. Ihr liegt die entschädigungsrechtliche Umschreibung des Verfolgten aus den
Vertreibungsgebieten zugrunde, die auf die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
abstellt (§4 Abs. 4, §150 Abs. 1 BEG n.F.). Inhalt und Tragweite der die
Entschädigungsberechtigung regelnden Normen sind nach ihrem Wortlaut, ihrer
Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck für das Entschädigungsrecht zu bestimmen und
nicht allein aus §1 BVFG herzuleiten, auf den §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG verweist. Im Gegensatz dazu
legt das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften des §1 BVFG im Zusammenhang mit den
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes aus, auf die das BEG nicht Bezug nimmt; es hat dabei
von Begriffsbestimmungen (§6 BVFG) auszugehen, die den Belangen der Verfolgten im
Entschädigungsrecht nicht gerecht werden. Andererseits sind die entschädigungsrechtlichen
Vorschriften des BEG nicht zu berücksichtigen, wenn es im Streit um die Erteilung des
Vertriebenenausweises entscheidet; dieser dient Zwecken, die das Entschädigungsverfahren nicht
berühren (vgl. BGH RzW 1972, 382). Die Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382
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