VorschriZen der allgemeinen Gesetze und würden insbesondere durch Art 33 Abs. 5 GG eingeschränkt. 49Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger wesentliche Erkenntnisse aus der ÜbermiElung der Daten der abgehörten Telefonate gewonnen habe. Der hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30.01.2012 (BestäXgung der vorläufigen Dienstenthebung im Parallelverfahren gegen den Beamten G, Az.: 28 A 2193/11.D) zutreffend ausgeführt, dass diese Maßnahme durch § 49 Abs. 2 BeamtStG gedeckt sei, wenngleich die StaatsanwaltschaZ E-Stadt sich auf die Rechtsgrundlage des § 477 Abs. 3 StPO bezogen habe. 50Ergänzend werde die Klage auf den steuerrechtlichen Vorwurf gestützt. Der Beklagte habe im Rahmen des ErmiElungsverfahrens am 24.09.2010 zu seiner Person ausgesagt, dass er bereits seit dem 27.02.2009 von seiner damaligen Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Angaben habe er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 bekräZigt. Demgegenüber habe er in dem von ihm vorgelegten Bezügenachweis vom Oktober 2010 nach wie vor die Steuerklasse 3 mit dem Kinderfreibetrag von 0,5 anteilig geführt. Er habe damit gegen seine Pflichten verstoßen, notwendige Änderungen zur Steuer mitzuteilen. Auch insoweit liege eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG vor und ein Verstoß gegen die Wohlverhaltungspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG . 51Das Dienstvergehen rechaerXge die Disziplinarmaßnahme „Enaernung aus dem Beamtenverhältnis“. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergäben sich keine Milderungsgründe. Die Enaernung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 52Der Kläger beantragt, 53den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu enaernen. 54Der Beklagte beantragt, 55die Klage abzuweisen. 56Der Beklagte rügt die überlange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens. Darüber hinaus liege ein Verwertungsverbot vor. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung im Rahmen des ErmiElungsverfahrens der StaatsanwaltschaZ EStadt gegen den Beamten sei in diesem Disziplinarverfahren unzulässig. Die StaatsanwaltschaZ liege falsch mit dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach § 477 Abs. 3 StPO, da diese Norm im Rahmen des Disziplinarverfahrens keine Anwendung finde. Zur berücksichXgen sei § 49 BeamtStG . Eine ÜbermiElungspflicht ergebe sich weder aus Abs. 4 noch aus Abs. 1 dieser VorschriZ. Zufallsfunde dürZen ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken in den anderen Strafverfahren nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Das vorliegende Disziplinarverfahren sei jedoch verwaltungsrechtlicher Art und nicht, wie § 477

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