sondern habe durch sein Verhalten, wie vom Bundesverfassungsgericht für eine Enaernung aus dem Dienst gefordert, konkret gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust geführt. Der Beklagte habe schuldhaZ gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Seine Handlungen haben einen dienstlichen Bezug, zumal sich der Beklagte auch innerhalb des Dienstes durch rechtsextremisXsche Äußerungen hervorgetan habe. Letztlich könne dies allerdings dahinstehen. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes könne ein Dienstvergehen darstellen, wenn es wie hier, nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder des Ansehen des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchXgen. 46BeamXnnen und Beamte müssten als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen werden können. Außerdienstliches Fehlverhalten sei disziplinarrechtlich deshalb dann bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchXge, die der Beruf des Beamten erfordere. Die BeeinträchXgung müsse sich hierbei auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder aber das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhalXg beschädigen. 47Durch seine telefonischen Äußerungen gegenüber Herrn G und die Äußerungen im Dienst, die für DriEe hörbar gewesen seien, habe der Beklagte Achtung und Vertrauen für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise beeinträchXgt. Das Merkmal „in besonderer Weise“ beziehe sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Eignung zur Achtungs- und VertrauensbeeinträchXgung. Es sei erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quanXtaXver oder qualitaXver Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer BeeinträchXgung hinausgehe. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ beziehe sich auf den Erfolg der möglichen Achtungs- und VertrauensbeeinträchXgung. Vorliegend verhalte es sich so, dass ein direkter dienstlicher Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu der dienstlichen TäXgkeit des Beklagten bestehe. Ein solcher dienstlicher Bezug ergebe sich auch hinsichtlich der Telefonate mit dem Beamten G bereits daraus, dass die rechtsextremisXschen und menschenverachtenden Äußerungen konkrete Phantasien zur Ausübung des Dienstes im Einzelfall zum Inhalt haEen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Dienstbezug gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchXge. 48Der Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 10 EMRK berufen. Diese Regelungen fänden ihre Schranken in den

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